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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Nö. Gemeindewasserleitungsgesetz 1978; keine Bedenken gegen §15 Abs6; keine denkunmögliche und keine gleichheitswidrige AnwendungSpruch
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I.1.a) Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Mödling vom 4. Oktober 1976 wurde dem Beschwerdeführer als Eigentümer der Liegenschaft Mödling, H-straße 44, (EZ 31, Grundstücksnummern 33, 275) auf Grund des §16 des Nö. Gemeindewasserleitungsgesetzes 1969, LGBl. 1/1970, und des §7 der hiezu vom Gemeinderat der Stadtgemeinde Mödling beschlossenen Wasserabgabenordnung idgF für das Kalenderjahr 1976 die Wasserbezugsgebühr und die Wassermessergebühr unter Zugrundelegung einer Wasserverbrauchsmenge von 542 Kubikmeter (Tagesdurchschnitt 1,48 Kubikmeter) vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer nur hinsichtlich der Wasserbezugsgebühr Berufung mit der Begründung, daß der der Bemessung dieser Gebühr zugrunde gelegte Wasserverbrauch nicht dem tatsächlichen Verbrauch unter Berücksichtigung der Zahl der Personen, die sich im Haus ständig und fallweise aufhielten, und der Büro- bzw. Geschäftsräume, in denen kein Wasserverbrauch erfolge, entspreche, sondern vielmehr auf einen Wasserrohrbruch zurückzuführen sei, den frühere Mieter dem Hauseigentümer nicht angezeigt hätten.
b) Nach der vom Bürgermeister ergangenen Berufungsvorentscheidung, mit der die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen worden war, begehrte der Beschwerdeführer die Vorlage seiner Berufung an den Gemeinderat der Stadtgemeinde Mödling. Dieser hat mit dem Bescheid vom 3. Jänner 1978 die Berufung als unbegründet abgewiesen.
c) Der gegen den Bescheid des Gemeinderates vom 3. Jänner 1978 vom Beschwerdeführer erhobenen Vorstellung hat die Nö. Landesregierung mit dem Bescheid vom 31. Juli 1978 gemäß §61 der Nö. Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000-2, (in Anwendung des inzwischen mit LGBl. 6930-0 wiederverlautbarten Nö. Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978) keine Folge gegeben.
2. Gegen den Vorstellungsbescheid der Nö. Landesregierung richtet sich die "gem. Artikel VII Verfassungsgerichtshofgesetz" (richtig wohl Art7 B-VG) "sowie nach Artikel V des Gesetzes RGBl. 142/1867" erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer behauptet, durch den angefochtenen Bescheid in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden zu sein. Es wird der Antrag auf kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides gestellt. Sodann heißt es in der Beschwerde:
"Für den Fall, als sich der VfGH nicht für zuständig hält, wird beantragt, die Sache dem VwGH in Wien abzutreten, welcher ..."
II. Der VfGH hat erwogen:
1. Nach §10 Abs1 des Nö. Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 ist für den Wasserbezug aus der Gemeindewasserleitung eine Wasserbezugsgebühr zu entrichten. Sie ist gemäß §10 Abs2 derart zu berechnen, daß die vom Wassermesser innerhalb eines Ablesungszeitraumes als verbraucht angezeigte Wassermenge in Kubikmeter mit der für einen Kubikmeter festgesetzten Grundgebühr vervielfacht wird.
Gemäß §10 Abs3 hat als verbrauchte Wassermenge die Differenz zwischen der vom Wassermesser am Ende des Ablesungszeitraumes angezeigten Kubikmeteranzahl abzüglich der am Ende des vorhergegangenen Ablesungszeitraumes angezeigten Kubikmeteranzahl zu gelten.
Nach §15 Abs6 ist Abgabenschuldner der Eigentümer der angeschlossenen Liegenschaft, sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt. Nach §15 Abs9 ist bei Vermietung oder Verpachtung der gesamten an die Gemeindewasserleitung angeschlossenen Liegenschaft der Bestandnehmer Abgabenschuldner.
2. Vom Beschwerdeführer wird das Nö. Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 als "ein an sich unzureichendes Gesetz" bezeichnet, doch sind in der Beschwerde Gründe, wonach Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides angewendeten Rechtsvorschriften bestünden, nicht ausdrücklich vorgebracht worden. Als ein solches Vorbringen könnten allenfalls die Ausführungen gewertet werden, wonach "der Einschreiter ... der Ansicht" sei, "daß bei der Herabwürdigung des Vermieters als einen bloßen Kassanten für die Behörde unter Beschränkung seiner Rechte bis zur halben Enteignung auch nicht zugemutet werden" könne, "hinter den in alle Winde zerstreuten Erben hinterherzulaufen, um die vom Einschreiter zuviel eingehobenen Beträge zu kassieren". Diesem Vorbringen ist die Meinung des Beschwerdeführers zu entnehmen, daß die vorgesehene Regelung, nach der als Abgabenschuldner iS des §15 Abs6 des Nö. Wasserleitungsgesetzes 1978 nur der Eigentümer der Liegenschaft und nicht auch - von den Fällen des §15 Abs9 abgesehen - der Mieter einer Liegenschaft in Betracht kommt und wonach - daraus folgend die aus der Entrichtung der Wasserbezugsgebühr zwischen dem Eigentümer einer Liegenschaft als Vermieter und dem Mieter entstehenden Beziehungen im Rahmen des privatrechtlichen Mietverhältnisses zu klären sind, wegen eines Verstoßes gegen das Gleichheitsgebot verfassungswidrig sei.
Die alleinige Heranziehung des Liegenschaftseigentümers als Abgabenschuldner aus Gründen der Verwaltungsökonomie ist sachlich gerechtfertigt. Wie der VfGH schon mehrfach angeführt hat, steht es dem Gesetzgeber zu, eine einfache und leicht handhabbare Regelung zu treffen (vgl. VfSlg. 8827/1980 und die dort angeführte Vorjudikatur). Die Regelung ist wegen eines Verstoßes gegen das Gleichheitsgebot nicht verfassungswidrig.
Im Verfahren vor dem VfGH sind sonstige Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides angewendeten Rechtsvorschriften nicht entstanden.
3. Bei der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides könnte durch ihn eine Gleichheitsverletzung nur bewirkt worden sein, wenn die belangte Behörde den bei seiner Erlassung angewendeten Rechtsvorschriften fälschlich einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie Willkür geübt hätte (vgl. VfSlg. 8409/1978).
Der angefochtene Bescheid greift zufolge der Vorschreibung einer Wasserbezugsgebühr in das Eigentum des Beschwerdeführers ein; im Hinblick darauf, daß der Bescheid auf einer verfassungsrechtlich unbedenklichen Rechtsgrundlage beruht und somit nicht gesetzlos ergangen ist, wäre eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Eigentumsrechtes nur dann gegeben, wenn der Bescheid in denkunmöglicher Anwendung des Gesetzes erlassen worden wäre (vgl. VfSlg. 8582/1979).
a) In der Beschwerde wird im wesentlichen das bereits in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid und in der Vorstellung erhobene Vorbringen wiederholt; danach sei für die Berechnung der Gebühr ein nicht dem Beschwerdeführer anzulastender Wassermehrverbrauch herangezogen worden. Dieser Mehrverbrauch sei einerseits durch von den Mietern dem Beschwerdeführer nicht angezeigte Rohrbrüche, andererseits "anläßlich der Besuche von Gästen bei den Mietern" verursacht worden. Dem Beschwerdeführer sei keine Möglichkeit einer Überprüfung des Ausmaßes dieser verbrauchten Wassermenge eingeräumt worden. Ebenso sei die Überprüfung des Wasserzählers erfolgt, ohne daß dem Beschwerdeführer die Methode dieser Überprüfung zur Kenntnis gebracht und eine Kontrolle des Prüfungsergebnisses ermöglicht worden sei. Letztendlich sei eine Bekanntgabe der Liegenschaft, die "als Vergleichsobjekt" herangezogen worden sei, unterblieben, sodaß auch in dieser Hinsicht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit der Überprüfung nicht bestanden habe.
b) Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist zunächst entgegenzuhalten, daß die belangte Behörde vor Erlassung ihres Bescheides die Überprüfung des Wasserzählers auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen veranlaßt hat. Bei der Überprüfung wurden Mängel nicht festgestellt.
Die belangte Behörde hat ferner einen Vergleich des durchschnittlichen Wasserverbrauches pro Tag auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers mit dem durchschnittlichen Tagesverbrauch einer hinsichtlich der Bausubstanz, des Flächenausmaßes und der Haushaltsführung mit der Liegenschaft des Beschwerdeführers vergleichbaren Liegenschaft sowohl für die letzten vier Jahre als auch für den Zeitraum, auf den sich der Bescheid bezieht, durchgeführt; sie hat dabei festgestellt, daß wesentliche Abweichungen im Wasserverbrauch auf den beiden Liegenschaften nicht bestehen.
Es trifft zu, daß dem Beschwerdeführer die als Vergleichsobjekt herangezogene Liegenschaft nicht bekanntgegeben worden ist. Dies wurde von der belangten Behörde in der Gegenschrift sachlich - nämlich mit dem Hinweis auf die Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses - begründet. Weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich ein Anhaltspunkt dafür, daß von der belangten Behörde dem Beschwerdeführer in unsachlicher Weise die Bekanntgabe der Vergleichsliegenschaft verweigert worden wäre.
Im übrigen hat die belangte Behörde in einem von ihr ergänzten Ermittlungsverfahren die in den Bescheiden der Gemeindeinstanzen der Gebührenvorschreibung zugrunde gelegten Unterlagen überprüft. Dabei konnte insbesondere kein durch Schäden an der Hausleitung (Rohrbrüche), deren Eintritt vom Beschwerdeführer als Eigentümer der anschlußpflichtigen Liegenschaft der Gemeinde bekanntzugeben gewesen wäre, verursachter Wasserverbrauch festgestellt werden. Wenn die belangte Behörde auf Grund dieser Überprüfung zum Ergebnis gelangt ist, daß der Beschwerdeführer durch die auf Grund der überprüften Unterlagen vorgenommene Gebührenvorschreibung in Rechten nicht verletzt worden ist, kann ihr ein willkürliches Vorgehen nicht zur Last gelegt werden (vgl. VfSlg. 8772/1980).
Ob die belangte Behörde in richtiger Anwendung des Gesetzes zur Abweisung der Vorstellung des Beschwerdeführers gekommen ist, hat der VfGH nicht zu prüfen. Aus seinen Behauptungen ist eine Begründung für den erhobenen Vorwurf einer Gleichheitsverletzung durch ein willkürliches Vorgehen und einer Eigentumsverletzung wegen einer denkunmöglichen Anwendung des Gesetzes nicht ableitbar.
Im Verfahren vor dem VfGH hat sich weder ein Anhaltspunkt dafür ergeben, daß bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides das Gesetz denkunmöglich angewendet worden wäre, noch ist ein Umstand hervorgekommen, aus dem auf ein eine Gleichheitsverletzung bewirkendes Verhalten der belangten Behörde geschlossen werden könnte.
4. Im Verfahren vor dem VfGH ist auch nicht hervorgekommen, daß durch den angefochtenen Bescheid eine vom Beschwerdeführer nicht behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte stattgefunden hätte oder daß er wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden wäre.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Schlagworte
WasserversorgungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1981:B521.1978Dokumentnummer
JFT_10188979_78B00521_00