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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1996 §25 Abs3;Rechtssatz
Dass die den Beschwerdeführer belastende strafgerichtliche Verurteilung nicht unter § 8 Abs 3 WaffG fällt, besagt noch nicht, er wäre deshalb als verlässlich im Sinne des § 8 Abs 1 WaffG anzusehen: Besondere Tatumstände auch einer nicht unter die Tatbestände des § 8 Abs 3 WaffG subsumierbaren Verurteilung sind für die Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit von Bedeutung, insoweit sie einen entsprechenden waffenrechtlichen Bezug haben (vgl E 21. September 2000, Zl 98/20/0139, mit ausführlicher Darstellung der Vorjudikatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005030025.X02Im RIS seit
04.08.2005Zuletzt aktualisiert am
31.07.2014