RS Vwgh 2005/7/1 2002/03/0294

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/03/0295 2002/03/0296 2002/03/0297 2002/03/0306

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/09/0135 E 28. November 1991 RS 1

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung das Fachwissen Sachverständiger der mangelnden Vorbildung einer diesem Sachverständigen widersprechenden Person gegenüberstellen und dabei den Äußerungen des Fachmannes folgen. Allerdings können Einwendungen von Laien auch ohne fachkundige Stütze Gewicht besitzen, wie zB konkrete Äußerungen zur Anamnese, Einwendungen gegen die Schlüssigkeit des Denkvorganges oder auch Hinweise auf den Stand der Wissenschaft, wenn sie entsprechend belegt sind. Diesfalls ist dann der innere Gehalt dieses Vorbringens von der Behörde zu überprüfen (Hinweis E 10.2.1964, 103/63).

Schlagworte

Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002030294.X05

Im RIS seit

18.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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