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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1996 §25 Abs2;Rechtssatz
Zur ordnungsgemäßen Verwahrung (im Besonderen:) von Faustfeuerwaffen gehört auch das Wissen um den aktuellen Besitzstand und den Aufbewahrungsort der Waffen (Hinweis E vom 27.9.2001, Zl 99/20/0402, mwN). Unter diesem Gesichtspunkt ist angesichts des Unvermögens des Beschwerdeführers, im Zuge der von der Erstbehörde durchgeführten Verlässlichkeitsprüfung den Aufbewahrungsort seiner Faustfeuerwaffe richtig anzugeben, die Annahme gerechtfertigt, der Beschwerdeführer werde seine Waffe nicht ordnungsgemäß verwahren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005030013.X01Im RIS seit
04.08.2005Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017