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L65002 Jagd Wild KärntenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Dem Disziplinaranwalt der Kärntner Jägerschaft kommt sowohl im Disziplinarverfahren vor dem Disziplinarrat als auch im Berufungsverfahren vor dem UVS Parteistellung zu. Aus dieser Formalparteistellung wäre eine Befugnis zur Erhebung einer VwGH-Beschwerde iSd Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG jedoch nur insoweit abzuleiten, als dem Disziplinaranwalt eine eigene, gegenüber dem Staat - als Träger der Hoheitsgewalt - bestehende Interessenssphäre zukäme. Eine solche liegt nur insoweit vor, als dem Beschwerdeführer durch die Verwaltungsvorschriften ausdrücklich ein Antragsrecht oder (wie hier) ein Berufungsrecht eingeräumt ist, aus dem abzuleiten ist, dass der Gesetzgeber ihm ein subjektives öffentliches Recht auf Entscheidung in der Sache zuerkannt hat; wird in einem solchen Fall die Parteistellung oder das Berufungsrecht verneint, so ist die Beschwerdelegitimation gegen eine solche Entscheidung zu bejahen (so das zur Beschwerdelegitimation des Umweltanwaltes in Verfahren nach dem UVP-G ergangene E 11.12.2002, 2002/03/0248). Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechtes auf "richtige rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes" geltend. Es fehlt somit an der Behauptung, in einer eigenen Interessenssphäre verletzt zu sein, sodass die Beschwerdeerhebung durch den Disziplinaranwalt nur zulässig wäre, wenn dafür iSd Art 131 Abs 2 B-VG eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung bestünde. Dem Disziplinaranwalt wird durch § 90 Abs 1, 2, 3, 7 und 8 Krnt JagdG 2000 ein solches Beschwerderecht nicht eingeräumt. Auch sonst ist keine Grundlage für ein solches ersichtlich. Daher Zurückweisung mangels Beschwerdelegitimation.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003030082.X01Im RIS seit
20.09.2005