RS Vwgh 2005/7/1 2003/03/0082

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Veröffentlicht am 01.07.2005
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Index

L65002 Jagd Wild Kärnten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art131 Abs2;
JagdG Krnt 2000 §88 Abs1;
JagdG Krnt 2000 §90 Abs1;
JagdG Krnt 2000 §90 Abs2;
JagdG Krnt 2000 §90 Abs3;
JagdG Krnt 2000 §90 Abs7;
JagdG Krnt 2000 §90 Abs8;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Dem Disziplinaranwalt der Kärntner Jägerschaft kommt sowohl im Disziplinarverfahren vor dem Disziplinarrat als auch im Berufungsverfahren vor dem UVS Parteistellung zu. Aus dieser Formalparteistellung wäre eine Befugnis zur Erhebung einer VwGH-Beschwerde iSd Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG jedoch nur insoweit abzuleiten, als dem Disziplinaranwalt eine eigene, gegenüber dem Staat - als Träger der Hoheitsgewalt - bestehende Interessenssphäre zukäme. Eine solche liegt nur insoweit vor, als dem Beschwerdeführer durch die Verwaltungsvorschriften ausdrücklich ein Antragsrecht oder (wie hier) ein Berufungsrecht eingeräumt ist, aus dem abzuleiten ist, dass der Gesetzgeber ihm ein subjektives öffentliches Recht auf Entscheidung in der Sache zuerkannt hat; wird in einem solchen Fall die Parteistellung oder das Berufungsrecht verneint, so ist die Beschwerdelegitimation gegen eine solche Entscheidung zu bejahen (so das zur Beschwerdelegitimation des Umweltanwaltes in Verfahren nach dem UVP-G ergangene E 11.12.2002, 2002/03/0248). Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechtes auf "richtige rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes" geltend. Es fehlt somit an der Behauptung, in einer eigenen Interessenssphäre verletzt zu sein, sodass die Beschwerdeerhebung durch den Disziplinaranwalt nur zulässig wäre, wenn dafür iSd Art 131 Abs 2 B-VG eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung bestünde. Dem Disziplinaranwalt wird durch § 90 Abs 1, 2, 3, 7 und 8 Krnt JagdG 2000 ein solches Beschwerderecht nicht eingeräumt. Auch sonst ist keine Grundlage für ein solches ersichtlich. Daher Zurückweisung mangels Beschwerdelegitimation.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003030082.X01

Im RIS seit

20.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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