RS Vwgh 2005/7/1 2002/03/0294

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.2005
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Index

L65000 Jagd Wild
L65003 Jagd Wild Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
JagdG NÖ 1974 §6 Abs1;
JagdG NÖ 1974 §9 Abs2 impl;
JagdRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/03/0295 2002/03/0296 2002/03/0297 2002/03/0306

Rechtssatz

Gemäß § 6 Abs 1 NÖ JagdG 1974 ist Voraussetzung für die Feststellung eines Eigenjagdgebietes, dass es sich um eine zusammenhängende Grundfläche von mindestens 115 ha handelt, welche eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete Gestaltung und Breite besitzt. Dabei handelt es sich um eine Fachfrage, die unter Beiziehung eines Sachverständigen beantwortet werden muss (Hinweis - zu § 9 Abs 2 NÖ JagdG 1974 - E 24.1.1996, 94/03/0069, mwN).

Schlagworte

Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten Feststellung Eigenjagd Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002030294.X03

Im RIS seit

18.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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