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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
§ 348 Abs 1 GewO 1994 vermittelt der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft nur ein Anhörungs- und Berufungsrecht, nicht jedoch die Stellung als Partei. Subjektive Rechte der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft könnten nur verletzt sein, wenn ihr das Recht auf Erstattung des Gutachtens, auf Erhebung der Berufung oder auf eine Entscheidung über ihre Berufung verweigert worden wäre (vgl den hg Beschluss vom 3. September 1996, Zl 96/04/0027).
Schlagworte
Gewerberecht Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004030202.X01Im RIS seit
02.08.2005