RS Vwgh 2005/7/1 2004/03/0202

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.2005
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §8;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
GewO 1994 §348 Abs1;
GewO 1994 §348 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

§ 348 Abs 1 GewO 1994 vermittelt der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft nur ein Anhörungs- und Berufungsrecht, nicht jedoch die Stellung als Partei. Subjektive Rechte der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft könnten nur verletzt sein, wenn ihr das Recht auf Erstattung des Gutachtens, auf Erhebung der Berufung oder auf eine Entscheidung über ihre Berufung verweigert worden wäre (vgl den hg Beschluss vom 3. September 1996, Zl 96/04/0027).

Schlagworte

Gewerberecht Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004030202.X01

Im RIS seit

02.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten