RS Vwgh 2005/7/1 2005/03/0018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.2005
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §21 Abs2;
WaffG 1996 §8 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/20/0402 E 15. Dezember 1998 RS 2 (Hier: Zeitraum von vier Jahren seit dem Vorfall zu kurz, um zu einer anderen Beurteilung der Verlässlichkeit zu gelangen, weil Verschulden des Beschwerdeführers nicht gering.)

Stammrechtssatz

Im Falle einer in der Vergangenheit liegenden Tatsache im Sinne des § 8 Abs 1 WaffG 1996 ist bei der anzustellenden Beurteilung zukünftigen Verhaltens auch zu beachten, wie sich der Urkundeninhaber zwischenzeitig verhalten hat und ob angesichts des seither verstrichenen Zeitraumes unverändert vom Fehlen der Verläßlichkeit ausgegangen werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005030018.X01

Im RIS seit

04.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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