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L37166 Kanalabgabe SteiermarkNorm
ABGB §6;Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Begriffe, die im Gesetz nicht ausdrücklich definiert werden, primär nach der im Sprachgebrauch üblichen Bedeutung auszulegen (vgl. zur Auslegung nach dem allgemeinen Sprachgebrauch iSd § 6 ABGB das hg. Erkenntnis 23. Februar 2001, Zl. 98/06/0240, oder beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom 22. Februar 1999, Zl. 98/17/0108, zur Wendung "verbaute Grundfläche", oder vom 12. August 1997, Zl. 92/17/0252, zum Begriff "Haushalt" im Marktordnungsgesetz). Knüpft der Gesetzgeber jedoch an Begriffe, die in anderen Rechtsvorschriften verwendet werden, an, sind diese in der Bedeutung zu Grunde zu legen, die ihnen nach der Vorschrift, an die angeknüpft wurde, zukommt (vgl. für die Anknüpfung an baurechtliche Begriffe im KanalabgabenG das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1996, Zl. 94/17/0296). (Hier: Der Begriff des Verpflichtungsbereiches wird im Stmk KanalAbgG 1955 nicht ausdrücklich bestimmt.)
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003170281.X02Im RIS seit
08.01.2006Zuletzt aktualisiert am
14.05.2009