RS Vwgh 2005/7/1 2005/03/0025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.2005
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §8 Abs1 Z1;
WaffG 1996 §8 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/20/0425 E 12. September 2002 RS 3

Stammrechtssatz

In der Regel bedarf es bei der Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit eines Abstellens auf konkrete Tatumstände, und es muss sich aus diesen ein "waffenrechtlicher Bezug" - etwa Verwendung einer Waffe bei der Tat oder aus ihr ableitbares hohes Aggressionspotenzial - ergeben, wenn eine den gesetzlichen Anforderungen an den Ausschluss der Verlässlichkeit nicht jedenfalls genügende Verurteilung zur Verneinung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit führen soll (vgl. die zusammenfassende Darstellung in dem E vom 21.9.2000, Zl. 98/20/0139, mit den einschränkenden Hinweisen auf den Fall des Erkenntnisses vom selben Tag, Zl. 97/20/0752, und auf die mögliche Bedeutung von Tathandlungen ohne ausreichenden "waffenrechtlichen Bezug" im Rahmen einer auf die Gesamtpersönlichkeit oder einen anderen, letztlich ausschlaggebenden Vorfall abstellenden Beurteilung; daran anschließend zu § 8 WaffG 1996 etwa die E vom 27.9.2001, Zl. 99/20/0006, Zl. 99/20/0559 und Zl. 2000/20/0119, und insbesondere vom 22.11. 2001, Zl. 99/20/0125).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005030025.X03

Im RIS seit

04.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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