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L65000 Jagd WildNorm
AVG §38;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer hat in seiner Eigenschaft als Betreiber einer Wildsammelstelle von einer näher bezeichneten Person 25 Stück Rehwild im Wert von zumindest EUR 1.623,98 übernommen, obwohl ihm bekannt gewesen ist, dass diese Person diese Stücke gewildert hat. Hiedurch hat der Beschwerdeführer das Verbrechen der Hehlerei nach § 164 Abs 1 und 4 (zweiter Fall) StGB begangen. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tat, wegen der er rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt wurde, stellt zweifellos ein Vergehen gegen die Standespflichten gemäß § 90 Abs 2 Krnt JagdG 2000 dar. Dieses Verhalten stellt eine Verletzung des Ansehens und somit der Interessen der Kärntner Jägerschaft dar, was schon angesichts der Bekämpfung des Wildererunwesens als eine Aufgabe der Kärntner Jägerschaft (vgl § 81 Abs 1 lit f und k Krnt JagdG 2000) deutlich wird. In diesem Sinn ist die Frage, ob der Beschwerdeführer diese Tat begangen hat - was er bestreitet - eine Vorfrage gemäß § 38 AVG zur Beurteilung, ob der Tatbestand des Vergehens der Standespflichten gemäß § 90 Abs 2 Krnt JagdG 2000 erfüllt ist.
Schlagworte
Interessensvertretung der Jäger Ehrengericht Jägerehre Disziplinarmaßnahme Einhaltung der JagdvorschriftenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005030142.X01Im RIS seit
08.08.2005Zuletzt aktualisiert am
29.05.2012