RS Vwgh 2005/7/1 2005/03/0142

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Veröffentlicht am 01.07.2005
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Index

L65000 Jagd Wild
L65002 Jagd Wild Kärnten
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
JagdG Krnt 2000 §81 Abs1 litf;
JagdG Krnt 2000 §81 Abs1 litk;
JagdG Krnt 2000 §90 Abs1;
JagdG Krnt 2000 §90 Abs2;
JagdG Krnt 2000 §90 Abs6 litc;
JagdG Krnt 2000 §90 Abs8;
JagdRallg;
StGB §164 Abs1;
StGB §164 Abs4 Fall2;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer hat in seiner Eigenschaft als Betreiber einer Wildsammelstelle von einer näher bezeichneten Person 25 Stück Rehwild im Wert von zumindest EUR 1.623,98 übernommen, obwohl ihm bekannt gewesen ist, dass diese Person diese Stücke gewildert hat. Hiedurch hat der Beschwerdeführer das Verbrechen der Hehlerei nach § 164 Abs 1 und 4 (zweiter Fall) StGB begangen. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tat, wegen der er rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt wurde, stellt zweifellos ein Vergehen gegen die Standespflichten gemäß § 90 Abs 2 Krnt JagdG 2000 dar. Dieses Verhalten stellt eine Verletzung des Ansehens und somit der Interessen der Kärntner Jägerschaft dar, was schon angesichts der Bekämpfung des Wildererunwesens als eine Aufgabe der Kärntner Jägerschaft (vgl § 81 Abs 1 lit f und k Krnt JagdG 2000) deutlich wird. In diesem Sinn ist die Frage, ob der Beschwerdeführer diese Tat begangen hat - was er bestreitet - eine Vorfrage gemäß § 38 AVG zur Beurteilung, ob der Tatbestand des Vergehens der Standespflichten gemäß § 90 Abs 2 Krnt JagdG 2000 erfüllt ist.

Schlagworte

Interessensvertretung der Jäger Ehrengericht Jägerehre Disziplinarmaßnahme Einhaltung der Jagdvorschriften

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005030142.X01

Im RIS seit

08.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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