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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1996 §25 Abs2;Rechtssatz
Alkoholkonsum kann nur dann die Annahme fehlender Verlässlichkeit gemäß § 8 Abs 1 WaffG rechtfertigen, wenn ein "waffenrechtlicher Bezug", wie etwa im Falle des Mitführens von Schusswaffen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, gegeben ist (vgl hiezu E 17. September 2003, Zl 2001/20/0020, und zum Suchtgiftkonsum E 17. Dezember 2003, Zl 2000/20/0499, mit Verweis auf das erstzitierte E). Hier: Der Alkoholkonsum des Beschwerdeführers weist keinen derartigen "waffenrechtlichen Bezug" auf. Auch dem vom Beschwerdeführer in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand verursachten Verkehrsunfall ist ein solcher "waffenrechtlicher Bezug" nicht entnehmbar (etwa dass eine in waffenrechtlicher Hinsicht relevante Aggressivität zu Tage getreten wäre oder der Beschwerdeführer eine Waffe im Fahrzeug mit sich geführt hätte - vgl hiezu E 21. September 2000, Zl 98/20/0139, mit Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit unter Alkoholeinfluss begangenen Verkehrsdelikten).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005030024.X01Im RIS seit
08.08.2005Zuletzt aktualisiert am
22.01.2013