RS Vwgh 2005/7/1 2005/03/0024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.2005
beobachten
merken

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §25 Abs2;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Alkoholkonsum kann nur dann die Annahme fehlender Verlässlichkeit gemäß § 8 Abs 1 WaffG rechtfertigen, wenn ein "waffenrechtlicher Bezug", wie etwa im Falle des Mitführens von Schusswaffen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, gegeben ist (vgl hiezu E 17. September 2003, Zl 2001/20/0020, und zum Suchtgiftkonsum E 17. Dezember 2003, Zl 2000/20/0499, mit Verweis auf das erstzitierte E). Hier: Der Alkoholkonsum des Beschwerdeführers weist keinen derartigen "waffenrechtlichen Bezug" auf. Auch dem vom Beschwerdeführer in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand verursachten Verkehrsunfall ist ein solcher "waffenrechtlicher Bezug" nicht entnehmbar (etwa dass eine in waffenrechtlicher Hinsicht relevante Aggressivität zu Tage getreten wäre oder der Beschwerdeführer eine Waffe im Fahrzeug mit sich geführt hätte - vgl hiezu E 21. September 2000, Zl 98/20/0139, mit Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit unter Alkoholeinfluss begangenen Verkehrsdelikten).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005030024.X01

Im RIS seit

08.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten