RS Vwgh 2005/7/1 2001/03/0061

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Veröffentlicht am 01.07.2005
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E07204030
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1 lita;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art2 Abs1;
AVG §66 Abs4;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8 idF 1998/I/017;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer hat eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 1 Z. 8 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. a und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 begangen. Aus dem Spruch des Berufungsbescheides geht eindeutig hervor, dass das angefochtene erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt, jedoch insoweit ergänzt wurde, als an die Wendung "festgestellt wurde."

nach Ersetzen des Punktes durch einen Strichpunkt die Wendung "ein Ecotag-Gerät wurde nicht mitgeführt" angefügt wurde. Die Begründung zur Ergänzung des Spruches um das Fehlen des Ecotag-Gerätes findet sich in der im Berufungsbescheid wiedergegebenen Aussage des Beschwerdeführers. Daher verstößt die im Spruch des angefochtenen Bescheides vorgenommene Tatumschreibung nicht gegen § 44a Z. 1 VStG.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2 Spruch der Berufungsbehörde Ergänzungen des Spruches der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001030061.X02

Im RIS seit

02.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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