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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1 lita;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer hat eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs. 1 Z. 8 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. a und Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1524/96 begangen. Aus dem Spruch des Berufungsbescheides geht eindeutig hervor, dass das angefochtene erstinstanzliche Straferkenntnis bestätigt, jedoch insoweit ergänzt wurde, als an die Wendung "festgestellt wurde."
nach Ersetzen des Punktes durch einen Strichpunkt die Wendung "ein Ecotag-Gerät wurde nicht mitgeführt" angefügt wurde. Die Begründung zur Ergänzung des Spruches um das Fehlen des Ecotag-Gerätes findet sich in der im Berufungsbescheid wiedergegebenen Aussage des Beschwerdeführers. Daher verstößt die im Spruch des angefochtenen Bescheides vorgenommene Tatumschreibung nicht gegen § 44a Z. 1 VStG.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2 Spruch der Berufungsbehörde Ergänzungen des Spruches der ersten InstanzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001030061.X02Im RIS seit
02.08.2005