RS Vwgh 2005/7/1 2005/03/0025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.2005
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

StGB §83 Abs1;
WaffG 1996 §12 Abs1;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1 Z1;
WaffG 1996 §8 Abs3;

Rechtssatz

Schon ein einmaliger Vorfall, bei dem der Betroffene - mit der Folge einer Verurteilung zu einer Geldstrafe - seine Ehegattin durch Würgen und Versetzen von Schlägen, wodurch sie zu Boden gestürzt war, verletzt und auf diese Weise den Tatbestand des § 83 Abs 1 StGB verwirklicht hatte, ist als Gewaltexzess zu werten und rechtfertigt ungeachtet eines untadeligen Vorlebens die Verhängung eines Waffenverbotes gemäß § 12 Abs 1 WaffG, wobei nicht entscheidend ist, durch welches Verhalten auch immer die Auseinandersetzungen ihren Ursprung genommen hatten (Hinweis E 26. Februar 2002, Zl 2000/20/0076, mit Verweis auf E 18. Februar 1999, Zl 98/20/0020, und ausführlicher Darstellung der Vorjudikatur).

Hier: Das als Gewaltexzess zu wertende Verhalten des Beschwerdeführers beim betreffenden Vorfall weist durch das dabei zu Tage getretene Aggressionspotenzial einen waffenrechtlichen Bezug auf, sodass die belangte Behörde dieses Verhalten und die darauf gestützte Verurteilung des Beschwerdeführers ihrer Verhaltensprognose zu Grunde legen durfte. Der seit dem Vorfall bis zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides verstrichene Zeitraum von nicht einmal vier Jahren ist zu kurz, um eine Änderung des Sachverhaltes im Sinne der Rechtsprechung des VwGH bewirken zu können (Hinweis E 15. Dezember 1998, Zl 98/20/0402, mit ausführlicher Darstellung der Vorjudikatur zur Frage des Zeitraumes, der seit einer gerichtlichen Verurteilung verstrichen sein muss, um die waffenrechtliche Verläßlichkeit wieder zu erlangen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005030025.X05

Im RIS seit

04.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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