RS Vwgh 2005/7/1 2001/03/0061

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.2005
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E07204030
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1 lita;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art2 Abs1;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art4;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8 idF 1998/I/017;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer hat Ökopunkte verwendet, deren Gültigkeitsdauer zum Zeitpunkt der von ihm durchgeführten Transitfahrt bereits ein Jahr abgelaufen war. Angesichts des auf den Ökopunkten befindlichen klar erkennbaren Aufdruckes "Ökopunkt 1998" hätte aber ein durchschnittlich aufmerksamer Fahrer eines Lastkraftwagens als Normadressat für die Erfüllung der Pflicht zu Entrichtung von Ökopunkten zumindest Zweifel an der Gültigkeit der vorhandenen Ökopunkte haben müssen. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist es daher unerheblich, ob die Ökopunkte vorher noch bei keiner anderen Transitfahrt verwendet wurden; von einem mangelnden Verschulden des Beschwerdeführers an der Nichtentrichtung der Ökopunkte kann somit keine Rede sein.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001030061.X01

Im RIS seit

02.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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