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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1 lita;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer hat Ökopunkte verwendet, deren Gültigkeitsdauer zum Zeitpunkt der von ihm durchgeführten Transitfahrt bereits ein Jahr abgelaufen war. Angesichts des auf den Ökopunkten befindlichen klar erkennbaren Aufdruckes "Ökopunkt 1998" hätte aber ein durchschnittlich aufmerksamer Fahrer eines Lastkraftwagens als Normadressat für die Erfüllung der Pflicht zu Entrichtung von Ökopunkten zumindest Zweifel an der Gültigkeit der vorhandenen Ökopunkte haben müssen. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist es daher unerheblich, ob die Ökopunkte vorher noch bei keiner anderen Transitfahrt verwendet wurden; von einem mangelnden Verschulden des Beschwerdeführers an der Nichtentrichtung der Ökopunkte kann somit keine Rede sein.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001030061.X01Im RIS seit
02.08.2005