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E3R E07204030Norm
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1 lita;Rechtssatz
Die Berufungsbehörde nahm von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ohne nähere Begründung Abstand. Keine der alternativen Voraussetzungen des § 51e Abs. 3 VStG für das Absehen von der Berufungsverhandlung liegt jedoch vor: Der Beschwerdeführer hat in der gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis erhobenen Berufung auch vorgebracht, dass ihn kein Verschulden treffe, zumal er alles Erforderliche für die Entwertung (der Ökopunkte) veranlasst habe und er für Defekte und Störungen der an der Grenze angebrachten Geräte keinerlei Verantwortung trage. Im Lichte dieses Vorbringens ist die Wesentlichkeit des Verfahrensmangels zu bejahen (Hinweis E vom 30.4.2003, Zl. 2001/03/0081).
Schlagworte
"zu einem anderen Bescheid"European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001030354.X02Im RIS seit
02.08.2005Zuletzt aktualisiert am
18.04.2010