RS Vwgh 2005/7/1 2001/03/0354

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.2005
beobachten
merken

Index

E3R E07204030
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1 lita;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art2 Abs1;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8 idF 1998/I/017;
VStG §51e Abs1;
VStG §51e Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde nahm von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ohne nähere Begründung Abstand. Keine der alternativen Voraussetzungen des § 51e Abs. 3 VStG für das Absehen von der Berufungsverhandlung liegt jedoch vor: Der Beschwerdeführer hat in der gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis erhobenen Berufung auch vorgebracht, dass ihn kein Verschulden treffe, zumal er alles Erforderliche für die Entwertung (der Ökopunkte) veranlasst habe und er für Defekte und Störungen der an der Grenze angebrachten Geräte keinerlei Verantwortung trage. Im Lichte dieses Vorbringens ist die Wesentlichkeit des Verfahrensmangels zu bejahen (Hinweis E vom 30.4.2003, Zl. 2001/03/0081).

Schlagworte

"zu einem anderen Bescheid"

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001030354.X02

Im RIS seit

02.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten