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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1 lita;Rechtssatz
Die belangte Behörde verdeutlichte mit Rücksicht auf ihre Verpflichtung als Berufungsbehörde (einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der ersten Instanz richtig zu stellen oder zu ergänzen) den Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses durch eine geringfügige Ergänzung der Umschreibung des Tatortes. Dem stand weder die Verfolgungsverjährung entgegen noch ist eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers durch diese Verdeutlichung der Tatortumschreibung zu erkennen (Hinweis E vom 12.8.1994, Zl. 94/02/0237).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2 Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6 Spruch der Berufungsbehörde Ergänzungen des Spruches der ersten InstanzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001030052.X02Im RIS seit
02.08.2005