RS Vwgh 2005/7/1 2001/03/0052

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.2005
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E07204030
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1 lita;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art2 Abs1;
AVG §66 Abs4;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8 idF 1998/I/017;
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die belangte Behörde verdeutlichte mit Rücksicht auf ihre Verpflichtung als Berufungsbehörde (einen allenfalls fehlerhaften Abspruch der ersten Instanz richtig zu stellen oder zu ergänzen) den Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses durch eine geringfügige Ergänzung der Umschreibung des Tatortes. Dem stand weder die Verfolgungsverjährung entgegen noch ist eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers durch diese Verdeutlichung der Tatortumschreibung zu erkennen (Hinweis E vom 12.8.1994, Zl. 94/02/0237).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2 Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6 Spruch der Berufungsbehörde Ergänzungen des Spruches der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001030052.X02

Im RIS seit

02.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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