RS Vwgh 2005/7/1 2004/17/0198

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Veröffentlicht am 01.07.2005
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Index

L34007 Abgabenordnung Tirol
L37167 Kanalabgabe Tirol
L37297 Wasserabgabe Tirol
L82307 Abwasser Kanalisation Tirol

Norm

KanalgebührenO Ehrwald 1993 §2 Abs1;
LAO Tir 1984 §148;
LAO Tir 1984 §3;
WasserleitungsgebührenO Ehrwald 1993 §2 Abs1;

Rechtssatz

Gemäß § 2 Abs. 1 WasserleitungsGebO der Gemeinde Ehrwald entsteht der Abgabentatbestand für die Wasserleitungsanschlussgebühr bei Neubauten mit Baubeginn. Gemäß § 2 Abs. 1 KanalGebO der genannten Gemeinde entsteht der Abgabentatbestand für die Kanalanschlussgebühr mit dem Zeitpunkt der Herstellung des Anschlusses an die Gemeindekanalanlage. Der Abgabentatbestand für die erstgenannte Abgabe entsteht daher naturgemäß vor Abschluss des Bauvorhabens; jener für die zweitgenannte Abgabe kann auch vor Vollendung des Bauvorhabens entstehen. In solchen Konstellationen kann es aber für die Höhe des entstehenden Abgabenanspruches nicht darauf ankommen, welche Baumasse ein im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabentatbestandes noch gar nicht errichtetes Gebäude in der Natur aufweist, sondern darauf, welche Baumasse es nach Maßgabe des der Bauführung zu Grunde gelegten bewilligten Bauprojektes aufweisen soll. In diesem Zusammenhang sind die eingereichten und der Baubewilligung zu Grunde gelegten Projektunterlagen maßgeblich. Nach Entstehung des Abgabentatbestandes eingetretene Änderungen im Projekt oder in seiner faktischen Ausführung sind für die im Bemessungsbescheid erfolgte Feststellung des entstandenen Abgabenanspruches ohne Bedeutung (vgl. in diesem Zusammenhang die hg. Erkenntnisse vom 24. Jänner 2000, 99/17/0188, vom 17. April 2000, 99/17/0401, und vom 19. März 2001, 97/17/0461).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004170198.X06

Im RIS seit

16.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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