RS Vwgh 2005/7/1 2002/03/0040

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Veröffentlicht am 01.07.2005
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E13206000
40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Norm

32000R2887 Teilnehmeranschluss entbündelter Zugang Art4 Abs2 lita;
AVG §1;
EURallg;
TKG 1997 §111 Z6;
TKG 1997 §41 Abs5;

Rechtssatz

Entsprechend Art. 4 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr 2887/2000 ist die "nationale Regulierungsbehörde" befugt, Änderungen des Standardangebots für den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss eines Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht zu verlangen, "wenn diese Änderungen gerechtfertigt sind". Welche nationale Behörde ("Regulierungsbehörde") diese Aufgaben zu übernehmen hat, ergibt sich aus der genannten Verordnung nicht unmittelbar, wird vielmehr vom Gemeinschaftsrechtsgesetzgeber dem nationalen Recht überlassen. Gemäß § 111 Z 6 TKG 1997 sind der Telekom-Control-Kommission unter anderem die "Festlegung der Bedingungen für die Zusammenschaltung im Streitfall gemäß §§ 37 bis 41" zugewiesen. Damit ist auch die in § 41 Abs. 5 TKG 1997 normierte Vorschreibung der Änderung von Standardzusammenschaltungsangeboten von der Kompetenz der Telekom-Control-Kommission umfasst.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5 sachliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002030040.X01

Im RIS seit

04.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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