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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32000R2887 Teilnehmeranschluss entbündelter Zugang Art4 Abs2 lita;Rechtssatz
Entsprechend Art. 4 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr 2887/2000 ist die "nationale Regulierungsbehörde" befugt, Änderungen des Standardangebots für den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss eines Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht zu verlangen, "wenn diese Änderungen gerechtfertigt sind". Welche nationale Behörde ("Regulierungsbehörde") diese Aufgaben zu übernehmen hat, ergibt sich aus der genannten Verordnung nicht unmittelbar, wird vielmehr vom Gemeinschaftsrechtsgesetzgeber dem nationalen Recht überlassen. Gemäß § 111 Z 6 TKG 1997 sind der Telekom-Control-Kommission unter anderem die "Festlegung der Bedingungen für die Zusammenschaltung im Streitfall gemäß §§ 37 bis 41" zugewiesen. Damit ist auch die in § 41 Abs. 5 TKG 1997 normierte Vorschreibung der Änderung von Standardzusammenschaltungsangeboten von der Kompetenz der Telekom-Control-Kommission umfasst.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5 sachliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002030040.X01Im RIS seit
04.08.2005