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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art119a Abs5;Rechtssatz
Im Vorstellungsverfahren herrscht kein Neuerungsverbot (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 5. April 1991, 86/17/0155, vom 19. Februar 1993, 90/17/0309, und vom 19. Mai 1994, 93/17/0348). Die Vorstellungsbehörde hat sich mit allen ihr bekannten Hinweisen auf eine objektive Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des von den Gemeindebehörden zu Grunde gelegten Sachverhaltes auseinander zu setzen.
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004170027.X05Im RIS seit
16.08.2005Zuletzt aktualisiert am
30.05.2016