RS Vwgh 2005/7/1 2003/17/0281

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Veröffentlicht am 01.07.2005
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L34006 Abgabenordnung Steiermark
L37166 Kanalabgabe Steiermark
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §289;
KanalabgabenG Stmk 1955 §2;
LAO Stmk 1963 §213 Abs1;

Rechtssatz

Gemäß § 213 Abs. 1 Stmk LAO, LGBl. Nr. 158/1963 idF LGBl. Nr. 34/1983, hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz immer in der Sache selbst zu entscheiden. Dieses Gebot setzt somit "Identität" der Sache voraus, also dass die Angelegenheit, über die die meritorische Entscheidung der Rechtsmittelbehörde ergeht, mit jener identisch ist, die Gegenstand des Verfahrens erster Instanz war. Die Berufungsbehörde darf daher ein und dieselbe Abgabe (das ist die im bekämpften Bescheid vorgeschriebene Abgabe) in veränderter Höhe (auch von veränderten Grundlagen und anders beurteilten Sachverhalten ausgehend) festsetzen (Hinweis E 13. Oktober 1995, 92/17/0294). Im Beschwerdefall war Gegenstand des Verfahrens vor der Abgabenbehörde erster Instanz wie auch des Verfahrens vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz die Vorschreibung eines einmaligen Kanalisationsbeitrages für die im Eigentum der Abgabepflichtigen stehende Liegenschaft in Graz. Es war somit von einer Identität der Sache auszugehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003170281.X05

Im RIS seit

08.01.2006

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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