RS Vwgh 2005/7/1 2004/17/0200

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Veröffentlicht am 01.07.2005
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Index

L34006 Abgabenordnung Steiermark
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §93 Abs3 lita;
LAO Stmk 1963 §70 Abs3 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/17/0199 E 21. Mai 1992 RS 1 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Die Pflicht der Abgabenbehörde zur Begründung ihrer Bescheide erstreckt sich nicht auf die Darlegung der für den Verordnungsgeber bei Erlassung der Verordnung bestimmend gewesenen Faktoren. Da der vom Gemeinderat in der Kanalabgabenordnung als Teil derselben festgesetzte Einheitssatz Verordnungscharakter aufweist, stellt es weder eine inhaltliche Rechtswidrigkeit noch einen Begründungsmangel dar, wenn in den gemeindebehördlichen Abgabenbescheiden lediglich der in der Kanalabgabenordnung der Gemeinde festgesetzte Einheitssatz, nicht aber die für dessen Berechnung maßgebenden Faktoren dargestellt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004170200.X02

Im RIS seit

16.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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