RS Vwgh 2005/7/1 2005/03/0142

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Veröffentlicht am 01.07.2005
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Index

L65000 Jagd Wild
L65002 Jagd Wild Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
B-VG Art130 Abs2;
JagdG Krnt 2000 §90 Abs1;
JagdG Krnt 2000 §90 Abs2;
JagdG Krnt 2000 §90 Abs8;
JagdRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Bei der Bestimmung der Disziplinarstrafe nach dem Krnt JagdG 2000 handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (Hinweis hg Erkenntnis vom 10. Mai 1961, Zl. 807/60, VwSlg 5564 A/1961, zum Krnt JagdG LGBl 23/1950). (Hier: bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, jedoch ständige Einnahmequelle für den Beschwerdeführer durch den Ankauf gewilderten Rehwildes über einen langen Zeitraum, und erst das Verhalten des Beschwerdeführers hat es einer näher bezeichneten Person ermöglicht, seiner Neigung als Wilderer nachzugehen und sich durch die Tätigkeit als Wilderer zusätzliche Einnahmen zu verschaffen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände Ermessen im Sinn des Gesetzes geübt.)

Schlagworte

Ermessen besondere RechtsgebieteErmessen VwRallg8Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung ErmessenInteressensvertretung der Jäger Ehrengericht Jägerehre Disziplinarmaßnahme Einhaltung der JagdvorschriftenBegründung von Ermessensentscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005030142.X03

Im RIS seit

08.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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