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L65000 Jagd WildNorm
AVG §37;Rechtssatz
Bei der Bestimmung der Disziplinarstrafe nach dem Krnt JagdG 2000 handelt es sich um eine Ermessensentscheidung (Hinweis hg Erkenntnis vom 10. Mai 1961, Zl. 807/60, VwSlg 5564 A/1961, zum Krnt JagdG LGBl 23/1950). (Hier: bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, jedoch ständige Einnahmequelle für den Beschwerdeführer durch den Ankauf gewilderten Rehwildes über einen langen Zeitraum, und erst das Verhalten des Beschwerdeführers hat es einer näher bezeichneten Person ermöglicht, seiner Neigung als Wilderer nachzugehen und sich durch die Tätigkeit als Wilderer zusätzliche Einnahmen zu verschaffen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände Ermessen im Sinn des Gesetzes geübt.)
Schlagworte
Ermessen besondere RechtsgebieteErmessen VwRallg8Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung ErmessenInteressensvertretung der Jäger Ehrengericht Jägerehre Disziplinarmaßnahme Einhaltung der JagdvorschriftenBegründung von ErmessensentscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005030142.X03Im RIS seit
08.08.2005Zuletzt aktualisiert am
29.05.2012