Index
90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / PräjudizialitätLeitsatz
Keine Präjudizialität einer Aufhebungsverordnung (hier:Geschwindigkeitsbeschränkung) im Verfahren vor einem UnabhängigenVerwaltungssenat angesichts nunmehr anzuwendender Grundregel;Zurückweisung des Antrags des UVS auf Aufhebung derAufhebungsverordnung mangels LegitimationSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Das antragstellende Mitglied des Unabhängigenrömisch eins. 1. Das antragstellende Mitglied des Unabhängigen
Verwaltungssenates Wien begehrt unter Berufung auf Art129a Abs3 iVm Art89 Abs2 und Art139 Abs1 B-VG mit näherer Begründung die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 9. Dezember 2005, Magistratsabteilung 46, Z MA 46-ALLG-38702/2005, soweit mit ihr die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 25. Juni 1981, MA 46-V21-25/81, aufgehoben wurde, in eventu die gesamte Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben.Verwaltungssenates Wien begehrt unter Berufung auf Art129a Abs3 in Verbindung mit Art89 Abs2 und Art139 Abs1 B-VG mit näherer Begründung die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 9. Dezember 2005, Magistratsabteilung 46, Z MA 46-ALLG-38702/2005, soweit mit ihr die Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 25. Juni 1981, MA 46-V21-25/81, aufgehoben wurde, in eventu die gesamte Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben.
2. Zur Präjudizialität der angefochtenen Verordnung wird vorgebracht:
"Mit Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 25. Juni 1981, MA 46-V21-25/81, wurde für den Bereich Wien 21., in der Prager Straße Fahrtrichtung stadtauswärts nach der 'unbenannten Straße', die gemäß §20 Abs2 StVO 1960 erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf 70 km/h erhöht.
Mit der nunmehr angefochtenen Verordnung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 46, Zl. MA 46-ALLG-38702/2005, wurde unter anderem diese Verordnung aufgehoben.
Seitens der Bundespolizeidirektion Wien wurde mit Straferkenntnis vom 5. Dezember 2006 in Anwendung des §99 Abs3 lita StVO 1960 eine Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil der Beschuldigte als Lenker eines Kraftfahrzeuges die im Ortsgebiet gemäß §20 Abs2 StVO 1960 zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten habe.
Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat bei der Entscheidung über die Berufung die angefochtene Verordnung daher anzuwenden, da somit erst durch diese Verordnung im Vorfallszeitpunkt am Vorfallsort die im Ortsgebiet grundsätzlich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h zu beachten war. Die angefochtene Verordnung ist somit für das Verfahren beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien präjudiziell."
3. Der Magistrat der Stadt Wien als verordnungserlassende Behörde erstattete eine Äußerung, in der die Zulässigkeit des Antrages nicht bestritten wird. Die Wiener Landesregierung schließt sich dieser Äußerung an und beantragt die Abweisung des Antrages des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien.
II. Der Antrag ist unzulässig. römisch II. Der Antrag ist unzulässig.
1. Der Verfassungsgerichtshof erkennt gemäß Art139 Abs1 B-VG über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen einer Bundes- oder Landesbehörde ua. auf Antrag eines unabhängigen Verwaltungssenates.
Gemäß Art89 Abs2 B-VG hat ein Gericht, sofern es gegen die Anwendung einer Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit Bedenken hat, beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung dieser Verordnung zu stellen. Dies gilt gemäß Art129a Abs3 B-VG sinngemäß auch für die Unabhängigen Verwaltungssenate.
§57 Abs2 VfGG bestimmt, dass ein unabhängiger Verwaltungssenat einen Antrag auf Aufhebung einer Verordnung oder von bestimmten Stellen einer solchen nur dann stellen kann, wenn der Unabhängige Verwaltungssenat die Verordnung in der anhängigen Rechtssache unmittelbar anzuwenden hat oder wenn die Gesetzmäßigkeit einer Verordnung eine Vorfrage für die Entscheidung der bei diesem unabhängigen Verwaltungssenat anhängigen Rechtssache ist.
2. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung den antragstellenden unabhängigen Verwaltungssenat an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieser Behörde in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die - angefochtene - generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden unabhängigen Verwaltungssenates im Anlassfall bildet (vgl. etwa VfSlg. 14.464/1996, 15.293/1998, 16.632/2002, 16.925/2003). 2. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung den antragstellenden unabhängigen Verwaltungssenat an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieser Behörde in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die - angefochtene - generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden unabhängigen Verwaltungssenates im Anlassfall bildet vergleiche etwa VfSlg. 14.464/1996, 15.293/1998, 16.632/2002, 16.925/2003).
Aus den vorgelegten Verwaltungsakten (insb. dem Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien) ergibt sich, dass der Berufungswerber gemäß §20 Abs2 StVO bestraft wurde, da er die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten hat. Eine Vorschrift wie die angefochtene Verordnung, die eine andere Vorschrift (Verordnung aus 1981, mit der die erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf 70 km/h erhöht wurde) aufhebt, ist in einem Fall wie diesem nicht schon deshalb präjudiziell, weil nunmehr (als Folge der Aufhebungsvorschrift) die bisher schon bestehende Grundregel (hier: §20 Abs2 StVO) zur Anwendung kommt.
3. Der Antrag war demnach schon aus diesem Grunde mangels Legitimation des antragstellenden unabhängigen Verwaltungssenates ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§19 Abs3 Z2 lite VfGG).
Schlagworte
Straßenpolizei, Geschwindigkeitsbeschränkung, Verordnungserlassung,Unabhängiger Verwaltungssenat, VfGH / Präjudizialität,Geltungsbereich (zeitlicher) einer VerordnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:V333.2008Zuletzt aktualisiert am
19.08.2010