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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Tir 1989 §20;Rechtssatz
Die WasserleitungsGebO der Gemeinde Ehrwald sah bis zu ihrer Novellierung durch den Gemeinderatsbeschluss vom 14. November 2000 die Berechnung der Baumasse gemäß "§ 20 Tiroler Bauordnung" vor (vgl. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 lit. a WasserleitungsGebO). Durch die - gehörig durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde kundgemachte - Novellierung des § 4 Abs. 1 lit. a WasserleitungsGebO wurde festgelegt, dass die Höhe der Anschlussgebühr S 52,50 pro m3 Baumasse nach § 2 Abs. 4 Tir VerkehrsaufschließungsAbgG (inklusive USt) beträgt. Der Gemeinderat der Gemeinde Ehrwald hat es in diesem Zusammenhang verabsäumt, der Anordnung des § 3 Abs. 1 WasserleitungsGebO, wonach die Baumasse nach § 20 der Tiroler Bauordnung zu berechnen sei, formell zu derogieren. Insoweit aber nunmehr zwischen § 3 Abs. 1 WasserleitungsGebO in der Fassung dieses Paragrafen nach dem Gemeinderatsbeschluss vom 17. August 1993 und § 4 Abs. 1 lit. a WasserleitungsGebO in der Fassung dieses Paragrafen nach dem Gemeinderatsbeschluss vom 14. November 2000 ein Widerspruch besteht, ist dieser nach dem Grundsatz, wonach die spätere Norm der früheren derogiert, dahingehend zu lösen, dass der Verweis auf die Berechnung der Baumasse nach § 2 Abs. 4 Tir VerkehrsaufschließungsAbgG in § 4 Abs. 1 lit. a WasserleitungsGebO in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 14. November 2000 anzuwenden ist. Der Verweis ist - zumal er nicht auf die jeweils geltende Fassung der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung abstellt - als statischer Verweis auf die im Jahr 2000 in Geltung gestandene Stammfassung des § 2 Abs. 4 Tir VerkehrsaufschließungsAbgG zu verstehen.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004170198.X02Im RIS seit
16.08.2005