Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1 lita;Rechtssatz
Aus dem Spruch ergibt sich in eindeutiger Weise, dass jene Transitfahrt durch Österreich gemeint ist, bei der der Beschwerdeführer zum angeführten Zeitpunkt auf der Brennerautobahn A 13 bei km 10,7 im Gemeindegebiet von Schönberg i.St. angehalten wurde. Die Tatzeit ist daher mit der Angabe des (Anhalte)Zeitpunktes hinreichend konkretisiert (Hinweis E vom 29.1.2003, Zl. 2001/03/0124).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001030052.X01Im RIS seit
02.08.2005