RS Vwgh 2005/7/1 2001/03/0052

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Veröffentlicht am 01.07.2005
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E07204030
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1 lita;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art2 Abs1;
EURallg;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8 idF 1998/I/017;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Aus dem Spruch ergibt sich in eindeutiger Weise, dass jene Transitfahrt durch Österreich gemeint ist, bei der der Beschwerdeführer zum angeführten Zeitpunkt auf der Brennerautobahn A 13 bei km 10,7 im Gemeindegebiet von Schönberg i.St. angehalten wurde. Die Tatzeit ist daher mit der Angabe des (Anhalte)Zeitpunktes hinreichend konkretisiert (Hinweis E vom 29.1.2003, Zl. 2001/03/0124).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild) Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001030052.X01

Im RIS seit

02.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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