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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1 lita;Rechtssatz
Dem Beschwerdeführer wurde in der Aufforderung zur Rechtfertigung vorgehalten, er habe eine näher beschriebene Transitfahrt durchgeführt und unter anderem entgegen den Bestimmungen des GütbefG 1995 in Verbindung mit der Verwaltungsvereinbarung, BGBl. Nr. 879/1992, die vorgeschriebene Ökokarte nicht mitgeführt. Damit wurde die dem Beschwerdeführer angelastete Tat insbesondere im Hinblick auf Art. 2 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 3298/94 der Kommission in der Fassung der VO (EG) Nr. 1524/96 der Kommission mit einer jeden Zweifel ausschließenden Deutlichkeit konkretisiert. Diese Tatumschreibung reichte jedenfalls hin, den Beschwerdeführer in die Lage zu versetzen, sich gegen den Tatvorwurf zu verteidigen und vor der Gefahr zu schützen, im Falle einer Bestrafung nochmals wegen desselben Verhaltens zur Verantwortung gezogen zu werden. Die solcherart gegebene Tauglichkeit der Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG wurde durch die darin enthaltene unzutreffende rechtliche Wertung nicht beeinträchtigt. Die Richtigstellung der verletzten Verwaltungsvorschrift und der Strafbestimmung durfte die Berufungsbehörde auch nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist vornehmen (Hinweis auf das E vom 3.5.2000, Zl. 2000/03/0010, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)Strafnorm BerufungsbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001030354.X01Im RIS seit
02.08.2005Zuletzt aktualisiert am
18.04.2010