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95 TechnikNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Art139 Abs1 B-VG; Individualantrag auf Aufhebung des Beschlusses der Sektionsversammlung der Ingenieurkammer für Stmk. und Ktn. vom 4. Feber 1980 betreffend Kanzleirevisionen; keine LegitimationSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Der Antragsteller ist als Ingenieurkonsulent für Vermessungswesen Mitglied der Sektion Ingenieurkonsulenten der Ingenieurkammer für Stmk. und Ktn. Die Ingenieurkammer für Stmk. und Ktn. ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes (§1 Abs1 Z1 litb, Abs3 Ingenieurkammergesetz, BGBl. 71/1969).
Er bekämpft gemäß Art139 Abs1 B-VG den Beschluß der Sektionsvollversammlung der Ingenieurkammer für Stmk. und Ktn., Sektion Ingenieurkonsulenten, vom 4. Feber 1980, wonach jede Kanzlei eines Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen einer wiederkehrenden Überprüfung hinsichtlich der Einhaltung der für Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen geltenden berufs- und standesrechtlichen Vorschriften zu unterziehen ist (sodann folgen Bestimmungen über die Prüforgane, die Reihenfolge und die Durchführung der Prüfungen), sowie die einen Bestandteil des Beschlusses bildenden Richtlinien der Kammer für die Kanzleirevision. Der Beschluß wurde mit Schreiben der Ingenieurkammer für Stmk. und Ktn., Sektion Ingenieurkonsulenten, vom 20. Feber 1980 allen Mitgliedern der Sektion Ingenieurkonsulenten mitgeteilt. Der Antragsteller beantragt die Aufhebung des von ihm als Verordnung qualifizierten Beschlusses wegen Gesetzwidrigkeit.
2. Wie der VfGH in ständiger Judikatur - beginnend mit seinem Beschluß VfSlg. 8009/1977 - ausgesprochen hat, ist grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation, daß die bekämpfte Verordnung nicht bloß behaupteterweise, sondern tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers eingreift und diese - im Falle der Gesetzwidrigkeit der Verordnung - verletzt. Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Antragsbefugnis zu. Vielmehr ist ein unmittelbarer durch die Verordnung erfolgter und (deswegen) die Antragslegitimation begründender Eingriff in die Rechtssphäre einer Person jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, die (rechtlich geschützten) Interessen der betreffenden Person nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und dem Antragsteller ein anderer zumutbarer Weg zur Wahrung seiner Rechte nicht zur Verfügung steht (vgl. zuletzt VfSlg. 9082/1981).
Dem bekämpften Beschluß ist zu entnehmen, daß die Reihenfolge der zu überprüfenden Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen durch Auslosung bestimmt wird, welche im Rahmen des Fachgruppenausschusses für Vermessungswesen erfolgt. Sodann wird dem zu überprüfenden Ingenieurkonsulenten die auf Grund des Losentscheides bevorstehende Kanzleirevision zur Kenntnis gebracht und es werden ihm gleichzeitig die - ebenfalls durch Los ermittelten - Prüfer bekanntgegeben, wobei dem zu überprüfenden Ingenieurkonsulenten das Recht der einmaligen Ablehnung eines Prüforgans ohne Angabe von Gründen zusteht. Außerdem ergibt sich aus den von der Behörde vorgelegten Akten, daß die Losentscheide in etwa halbjährlichem Abstand vorgenommen werden.
Da vorgesehen ist, daß eine Kanzleirevision vorher anzukündigen ist und eine solche Ankündigung an den Antragsteller noch gar nicht ergangen ist, kann der Antragsteller durch den von ihm als rechtswidrig erachteten Eingriff nur potentiell betroffen sein. Damit ist aber erwiesen, daß es schon an der Voraussetzung der aktuellen Beeinträchtigung der Rechtssphäre des Antragstellers mangelt. Damit konnte dahingestellt bleiben, ob die sonstigen Voraussetzungen einer Individualantragstellung vorliegen und ob es sich bei dem angefochtenen Beschluß vom 4. Feber 1980 überhaupt um eine nach Art139 B-VG anfechtbare Norm handelt (s. VfSlg. 9084/1981).
Der Antrag ist somit mangels Vorliegens einer der Voraussetzungen für eine Antragstellung nach Art139 Abs1 B-VG zurückzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, IngenieurkammerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1981:V35.1980Dokumentnummer
JFT_10188874_80V00035_00