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20/02 FamilienrechtNorm
EheGDV 04te §24 Abs1;Rechtssatz
Der Umstand, dass es sich beim ägyptischen Konsulat in Wien, das die Scheidungsurkunde ausgestellt hat, um eine ausländische Behörde handelt, führt nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, mit dem der Antrag auf Anerkennung der vor diesem Konsulat durchgeführten und dort registrierten Scheidung gemäß § 24 Abs. 1 der Vierten Durchführungsverordnung zum Ehegesetz zurückgewiesen wurde. Auch der Umstand, dass gegebenenfalls in anderen Rechtsgrundlagen, wie dem Übereinkommen über die Anerkennung von Entscheidungen in Ehesachen, BGBl. Nr. 43/1978, oder im Bundesgesetz zur Durchführung dieses Übereinkommens, BGBl. Nr. 44/1978, auf Entscheidungen der Behörden eines Vertragsstaates abgestellt wird, ändert daran nichts (vgl. demgegenüber auch § 79 EO, der die "Akte und Urkunden, die im Ausland errichtet wurden" als "ausländische Exekutionstitel" bezeichnet).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003100144.X04Im RIS seit
01.08.2005