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E6JNorm
62000CJ0421 Sterbenz VORAB;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:* Vorabentscheidungsantrag:EuGH 62000CJ0421 23. Jänner 2003 Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 2002/10/0123 B 4. November 2002Rechtssatz
Maßgebend für die Beurteilung von Angaben auf ihre Täuschungseignung ist die mutmaßliche Erwartung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers (vgl. dazu bereits das genannte Urteil des EuGH vom 23. Jänner 2004, mwN; ferner die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Mai 2004, Zl. 2003/10/0028, und vom 31. März 2003, Zl. 2003/10/0029). Davon ausgehend wird mit Hinweisen auf die Wahrnehmung des Begriffes "Energydrink", das "deutsche Verkehrsfähigkeitsgutachten" und die Definition des Begriffes "Energie" in Wörterbüchern und Fachwörterbüchern - insbesondere auch angesichts der Bedeutung des Begriffes nach der Nährwertkennzeichnungsverordnung - nicht aufgezeigt, dass den Bestandteil "Energie" enthaltende, beim Inverkehrbringen von Verzehrprodukten verwendete Begriffe vom Konsumenten nicht wenigstens auch mit der Zufuhr energieliefernder Nährstoffe in Verbindung gebracht werden.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62000J0421 Sterbenz VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003100030.X02Im RIS seit
05.08.2005Zuletzt aktualisiert am
14.03.2012