RS Vwgh 2005/7/4 2005/10/0020

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Veröffentlicht am 04.07.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

AusG 1989 §14;
AusG 1989 §15 Abs1;
AusG 1989 §15 Abs3;
AVG §8;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 15 Abs. 1 Ausschreibungsgesetz normiert, dass Bewerbern keine Parteistellung zukommt; ein Anspruch des Bewerbers auf die Parteien des Verfahrens im Allgemeinen zustehende Mitteilung von Ergebnissen des Verfahrens kommt daher nicht in Betracht.

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005100020.X01

Im RIS seit

01.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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