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19/07 Diplomatischer und konsularischer VerkehrNorm
EheGDV 04te §24 Abs1;Rechtssatz
Der Umstand, dass die konsularische Tätigkeit kraft Völkerrechts auch die Erlassung von Hoheitsakten außerhalb des Staatsgebiets jenes Staates, für den der Konsul tätig ist, umfasst, sodass insofern Hoheitsakte eines Organs eines anderen Staates auf dem Staatsgebiet der Republik Österreich zulässig sind, bedeutet nicht, dass derartige Akte als "im Ausland" iSd § 24 Abs. 1 4. DVEheG gesetzt anzusehen wären. Der Ort, an dem der Konsul oder die von ihm ermächtigten Organe in Österreich handeln, verliert durch den Umstand, dass zulässigerweise Hoheitsakte eines anderen Staates gesetzt werden, nicht die Qualifikation als österreichisches Staatsgebiet (vgl. zu den Aufgaben der Konsuln und ihrer Kompetenz, Hoheitsakte zu setzen, Art. 5 Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen, BGBl. Nr. 318/1969, insbesondere Art. 5 lit f betreffend notarielle, standesamtliche und ähnliche Befugnisse, und etwa Neuhold/Hummer/Schreuer, Österreichisches Handbuch des Völkerrechts, Band 14, Rz 1684 und 1744).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003100144.X02Im RIS seit
01.08.2005