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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31976L0207 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Berufsbildung Art6;Rechtssatz
Nach dem Urteil des EuGH vom 5. Februar 2004 in der Rechtssache C- 380/01 (Schneider, Slg. 2004, Seite I-013889, Rn 28)) entspricht ein gerichtlicher Rechtsweg, bei dem der Anspruch auf Ersatz für den Schaden, den jemand durch eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen erlitten zu haben glaubt, von den Zivilgerichten sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht überprüft wird, dem Erfordernis eines angemessenen und effektiven Rechtsschutzes, wie er in Art 6 der Gleichbehandlungsrichtlinie 76/207/EWG vorgesehen ist. Es ist daher davon auszugehen, dass die in Umsetzung der Gleichbehandlungsrichtlinie eingeräumten Rechtsbehelfe zur Geltendmachung einer Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen dem Erfordernis des Art 6 der Richtlinie entsprechen. Umstände, die einer Inanspruchnahme des Rechtsweges hindernd entgegen stehen, können das Erfordernis effektiven Rechtsschutzes beeinträchtigen (vgl. das Urteil des EuGH vom 22. September 1998 in der Rechtssache C-185/97, Coote, Slg. 1998, Seite I- 05199, Rn 24). (Im vorliegenden Fall bestehen allerdings keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, dem Beschwerdeführer sei es ohne die von ihm begehrten Informationen praktisch unmöglich, seine Rechte gerichtlich geltend zu machen.)
Gerichtsentscheidung
EuGH 62001J0380 Schneider VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005100020.X04Im RIS seit
01.08.2005Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011