RS Vwgh 2005/7/4 2005/10/0020

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Veröffentlicht am 04.07.2005
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E05200500
E6J
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

31976L0207 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Berufsbildung Art1 Abs1;
31976L0207 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Berufsbildung Art3 Abs1;
31976L0207 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Berufsbildung Art6;
61997CJ0185 Coote VORAB;
AusG 1989 §14;
AusG 1989 §15 Abs1;
AusG 1989 §15 Abs3;
BGBG 1993 §10 Abs1;
EURallg;

Rechtssatz

Nach dem Urteil des EuGH vom 22. September 1998 in der Rechtssache C-185/97 (Coote, Slg. 1998, Seite I- 05199, Rn 20, mwN) sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, die so wirksam sind, dass das Ziel der Gleichbehandlungsrichtlinie 76/207/EWG erreicht wird, und dafür Sorge zu tragen, dass die Betroffenen die ihnen dadurch verliehenen Rechte auch tatsächlich vor den innerstaatlichen Gerichten geltend machen können. Jedermann hat auf Grund des Art 6 der Richtlinie gegen Handlungen, die nach seiner Ansicht gegen das in der Richtlinie aufgestellte Gebot der Gleichbehandlung von Männern und Frauen verstoßen, Anspruch auf die Gewährung effektiven Rechtsschutzes durch ein zuständiges Gericht. Den Mitgliedsstaaten obliegt es, eine effektive gerichtliche Kontrolle der Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts und des innerstaatlichen Rechts, das der Verwirklichung der in der Richtlinie vorgesehenen Rechte dient, sicherzustellen (vgl. nochmals das Urteil Coote, Rn 22).

Gerichtsentscheidung

EuGH 61997J0185 Coote VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005100020.X03

Im RIS seit

01.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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