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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31976L0207 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Berufsbildung Art1 Abs1;Rechtssatz
Nach dem Urteil des EuGH vom 22. September 1998 in der Rechtssache C-185/97 (Coote, Slg. 1998, Seite I- 05199, Rn 20, mwN) sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, die so wirksam sind, dass das Ziel der Gleichbehandlungsrichtlinie 76/207/EWG erreicht wird, und dafür Sorge zu tragen, dass die Betroffenen die ihnen dadurch verliehenen Rechte auch tatsächlich vor den innerstaatlichen Gerichten geltend machen können. Jedermann hat auf Grund des Art 6 der Richtlinie gegen Handlungen, die nach seiner Ansicht gegen das in der Richtlinie aufgestellte Gebot der Gleichbehandlung von Männern und Frauen verstoßen, Anspruch auf die Gewährung effektiven Rechtsschutzes durch ein zuständiges Gericht. Den Mitgliedsstaaten obliegt es, eine effektive gerichtliche Kontrolle der Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts und des innerstaatlichen Rechts, das der Verwirklichung der in der Richtlinie vorgesehenen Rechte dient, sicherzustellen (vgl. nochmals das Urteil Coote, Rn 22).
Gerichtsentscheidung
EuGH 61997J0185 Coote VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005100020.X03Im RIS seit
01.08.2005Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011