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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32000L0013 Etikettierungs-RL Art2;Rechtssatz
Auch wenn im Hinblick auf die Unzulässigkeit einer unmittelbaren Anwendung von Richtlinien, soweit es um Straftatbestände geht (EuGH 11. Juni 1987, Rs 14/86, Pretore von Salo, 8. Oktober 1987, Rs 80/86, Kolpinghuis Nijmwegen, Rdnr. 12 und 13, und 26. September 1996, Rs C-168/95, Arcaro, Rdnr. 42), ein unmittelbarer Rückgriff auf Art. 2 der Richtlinie 2000/13/EG zur Begründung einer Strafbarkeit ausscheidet und eine Bestrafung somit nur insoweit möglich ist, als sich das entsprechende Tatbild aus dem LMG 1975 ergibt, führt die Auslegung der innerstaatlichen Regelung des § 8 lit. f LMG 1975 dazu, dass Angaben über die Zusammensetzung eines Lebensmittels von dieser Bestimmung umfasst sind. Angaben über die Zusammensetzung eines Lebensmittels sind angesichts der großen Bedeutung, die in der immer gesundheitsbewussteren Öffentlichkeit ernährungswissenschaftlichen Aspekten beigemessen werden, als nach der Verkehrsauffassung wesentlich anzusehen.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61986J0014 Pretore di Salo VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie unmittelbare Anwendung EURallg4/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001100247.X03Im RIS seit
05.08.2005Zuletzt aktualisiert am
13.03.2013