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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31979L0112 Etikettierungs-RL Art2;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass die deutliche und ins Auge springende Angabe "0 % Fett" (sowohl auf dem Deckel als auch auf der Seite eines Joghurtbechers) einen großen Teil von Verbrauchern tatsächlich irreführen kann. Selbst dann, wenn bei genauem Studium aller Angaben auf der Etikettierung für den mündigen Verbraucher letztlich erschließbar sein mag, dass das Produkt bis zu 0,1 % Fett enthält, begründet die spezielle Aufmachung mit der zweifachen, großen Angabe "0 % Fett" die Eignung zur Irreführung iSd LMG 1975 (vgl. auch die Überlegungen im E vom 18. Mai 2004, Zl. 2003/10/0028, zur Möglichkeit, dass objektiv richtige Angaben einen unrichtigen Eindruck hervorrufen können und somit unter bestimmten Umständen ebenfalls zur Irreführung geeignet sein können). Im Hinblick auf die unterschiedlichen Größenverhältnisse der nicht ganz übereinstimmenden Angaben auf der Verpackung ergibt sich die Irreführungseignung im vorliegenden Zusammenhang bereits daraus, dass eine dem Verbraucher wesentlich erscheinende Angabe in großer Schrift nicht dem wahren Inhalt des Produkts entsprechend erfolgte (vgl. in ähnlichem Zusammenhang auch die Schlussanträge von Generalanwalt Mischo vom 12. März 1998 in der Rs C-210/96, Gut Springenheide GmbH und Tusky, Rdnr. 83). Weiters Ausführungen zur Gemeinschaftsrechtskonformität der hier zu Grunde gelegten Auslegung des Begriffes der Irreführung.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001100247.X05Im RIS seit
05.08.2005Zuletzt aktualisiert am
13.03.2013