RS Vwgh 2005/7/4 2001/10/0247

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.07.2005
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15202000
E3L E15204000
E6C
26/01 Wettbewerbsrecht
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

31979L0112 Etikettierungs-RL Art2;
32000L0013 Etikettierungs-RL Art2;
61996CC0210 Gut Springenheide und Tusky Schlussantrag;
EURallg;
LMG 1975 §74 Abs1;
LMG 1975 §8 litf;
UWG 1984 §2;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass die deutliche und ins Auge springende Angabe "0 % Fett" (sowohl auf dem Deckel als auch auf der Seite eines Joghurtbechers) einen großen Teil von Verbrauchern tatsächlich irreführen kann. Selbst dann, wenn bei genauem Studium aller Angaben auf der Etikettierung für den mündigen Verbraucher letztlich erschließbar sein mag, dass das Produkt bis zu 0,1 % Fett enthält, begründet die spezielle Aufmachung mit der zweifachen, großen Angabe "0 % Fett" die Eignung zur Irreführung iSd LMG 1975 (vgl. auch die Überlegungen im E vom 18. Mai 2004, Zl. 2003/10/0028, zur Möglichkeit, dass objektiv richtige Angaben einen unrichtigen Eindruck hervorrufen können und somit unter bestimmten Umständen ebenfalls zur Irreführung geeignet sein können). Im Hinblick auf die unterschiedlichen Größenverhältnisse der nicht ganz übereinstimmenden Angaben auf der Verpackung ergibt sich die Irreführungseignung im vorliegenden Zusammenhang bereits daraus, dass eine dem Verbraucher wesentlich erscheinende Angabe in großer Schrift nicht dem wahren Inhalt des Produkts entsprechend erfolgte (vgl. in ähnlichem Zusammenhang auch die Schlussanträge von Generalanwalt Mischo vom 12. März 1998 in der Rs C-210/96, Gut Springenheide GmbH und Tusky, Rdnr. 83). Weiters Ausführungen zur Gemeinschaftsrechtskonformität der hier zu Grunde gelegten Auslegung des Begriffes der Irreführung.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2001100247.X05

Im RIS seit

05.08.2005

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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