Index
19/07 Diplomatischer und konsularischer VerkehrNorm
EheGDV 04te §24 Abs1;Rechtssatz
Die sogenannte "Exterritorialität", die sich als Bezeichnung für die Befreiung von Gerichtsbarkeit und Zwangsgewalt des Empfangsstaats eingebürgert hat (Jabloner-Fugger, Die Immunität konsularischer Funktionäre in der Wiener Konvention 1963, NJW 1964, 712), bewirkt keine Änderung der Qualifikation des Gebiets, auf dem die Konsuln handeln. Die Konsuln genießen zwar gewisse Vorrechte und Immunitäten und es ist die Unverletzlichkeit der Räumlichkeiten der konsularischen Vertretung nach Maßgabe der näheren Regelungen des Art. 31 Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen vorgesehen (betreffend Wahlkonsularbeamte und die von ihnen geleiteten konsularischen Vertretungen Art. 59 Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen; zur Immunität bzw. zur Rechtsstellung der Konsuln allgemein Art. 40 und 41 Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen, und Jabloner-Fugger, a.a.O., 712, Kussbach, Grundzüge des Konsularrechts, Österreichisches Verwaltungsarchiv 1977/3, 67, und Kimminich, Einführung in das Völkerrecht, 1975, 191 und 193). Der in Art. 31 Abs. 2 Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen vorgesehene Schutz der Räume der konsularischen Vertretung, die die Vertretung ausschließlich für ihre dienstlichen Zwecke benützt, vor dem Betreten durch Organe des Empfangsstaates und der Enteignungsschutz gemäß Art. 31 Abs. 4 Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen ändert aber nichts an der Zugehörigkeit der entsprechenden Räumlichkeiten zum österreichischen Hoheitsgebiet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003100144.X03Im RIS seit
01.08.2005