RS Vwgh 2005/7/4 2004/10/0236

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Veröffentlicht am 04.07.2005
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L92054 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Oberösterreich
L92104 Behindertenhilfe Rehabilitation Oberösterreich
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §142;
BehindertenG OÖ 1991 §47;
SHG OÖ 1998 §9;
SHV OÖ 1998 §4 Z4;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass es schon im Hinblick auf den Konnex, den das OÖ SHG zwischen dem Pflichtteils- und dem Unterhaltsanspruch durch die Anordnung der Anrechnung herstellt, umso näher liegt, die in Rede stehenden Leistungen (der monatlichen Zahlung "zur vollständigen Entfertigung" der "Pflichtteilsansprüche" der Hilfebedürftigen aufgrund eines "Erb- und Pflichtteilsübereinkommensvertrages") (auch) unter diesem Gesichtspunkt als "Einkünfte zur Deckung des Unterhaltes" im Sinne des § 4 Z. 4 OÖ SHV anzusehen. Der Anspruchsgrund der Erbenverbindlichkeit nach § 142 ABGB liegt nämlich im Unterhaltsanspruch des Kindes gegen die Eltern (vgl. hiezu Stabentheiner in Rummel, ABGB I3 § 142 ABGB Rz 3). Gleichwohl fällt die hier in Rede stehende Leistung nicht unter den Begriff der "Unterhaltsleistungen für Kinder" im Sinne des in § 4 Z. 4 OÖ SHV letzter Halbsatz angeführten Tatbestandes (zur Berücksichtigung von "Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem behinderten Menschen" vgl. § 47 OÖ BehG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004100236.X08

Im RIS seit

14.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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