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L92054 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe OberösterreichNorm
ABGB §142;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass es schon im Hinblick auf den Konnex, den das OÖ SHG zwischen dem Pflichtteils- und dem Unterhaltsanspruch durch die Anordnung der Anrechnung herstellt, umso näher liegt, die in Rede stehenden Leistungen (der monatlichen Zahlung "zur vollständigen Entfertigung" der "Pflichtteilsansprüche" der Hilfebedürftigen aufgrund eines "Erb- und Pflichtteilsübereinkommensvertrages") (auch) unter diesem Gesichtspunkt als "Einkünfte zur Deckung des Unterhaltes" im Sinne des § 4 Z. 4 OÖ SHV anzusehen. Der Anspruchsgrund der Erbenverbindlichkeit nach § 142 ABGB liegt nämlich im Unterhaltsanspruch des Kindes gegen die Eltern (vgl. hiezu Stabentheiner in Rummel, ABGB I3 § 142 ABGB Rz 3). Gleichwohl fällt die hier in Rede stehende Leistung nicht unter den Begriff der "Unterhaltsleistungen für Kinder" im Sinne des in § 4 Z. 4 OÖ SHV letzter Halbsatz angeführten Tatbestandes (zur Berücksichtigung von "Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem behinderten Menschen" vgl. § 47 OÖ BehG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004100236.X08Im RIS seit
14.09.2005Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009