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E3L E05200500Norm
31976L0207 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Berufsbildung Art1 Abs1;Rechtssatz
Das Fehlen von ins Einzelne gehenden Kenntnissen betreffend die Grundlagen der Auswahlentscheidung hinderte den nicht berücksichtigten Bewerber keineswegs daran, seine Rechte i.S.d. Gleichbehandlungsrichtlinie 76/207/EWG gerichtlich geltend zu machen. Bereits aus diesem Grund erweist sich die Behauptung, sein Anspruch auf effektiven Rechtsschutz beinhalte auch den Anspruch auf Mitteilung von gemäß § 14 Ausschreibungsgesetz vertraulich zu behandelnden Unterlagen, als unzutreffend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005100020.X05Im RIS seit
01.08.2005Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011