RS Vwgh 2005/7/4 2002/10/0115

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Veröffentlicht am 04.07.2005
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Index

L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Steiermark
L55056 Nationalpark Biosphärenpark Steiermark
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

NatSchG Stmk 1976 §4 Abs1;
NatSchG Stmk 1976 §4 Abs7;
StVO 1960 §84;

Rechtssatz

Der Hinweis auf die Verhandlungskonzentration in den Gesetzesmaterialien zum Stmk. NatSchG 1976 (Beilagen Nr. 30 zu den stenographischen Berichten des Steiermärkischen Landtages, 8. GP, S. 37) ergibt, dass es sich bei den Tatbeständen der Straßenverkehrsordnung und des Naturschutzgesetzes um zwei verschiedene Tatbestände handelt. Eine "Doppelgleisigkeit", von der in den Materialien die Rede ist, ist auch dann gegeben, wenn sich der Anwendungsbereich von Vorschriften nur zum (überwiegenden) Teil deckt. Aus den Materialien geht somit nicht hervor, dass der Naturschutzgesetzgeber den Anwendungsbereich des § 4 Stmk. NatSchG deckungsgleich mit § 84 StVO regeln wollte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002100115.X04

Im RIS seit

14.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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