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L55006 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz SteiermarkNorm
NatSchG Stmk 1976 §4 Abs1;Rechtssatz
Der Hinweis auf die Verhandlungskonzentration in den Gesetzesmaterialien zum Stmk. NatSchG 1976 (Beilagen Nr. 30 zu den stenographischen Berichten des Steiermärkischen Landtages, 8. GP, S. 37) ergibt, dass es sich bei den Tatbeständen der Straßenverkehrsordnung und des Naturschutzgesetzes um zwei verschiedene Tatbestände handelt. Eine "Doppelgleisigkeit", von der in den Materialien die Rede ist, ist auch dann gegeben, wenn sich der Anwendungsbereich von Vorschriften nur zum (überwiegenden) Teil deckt. Aus den Materialien geht somit nicht hervor, dass der Naturschutzgesetzgeber den Anwendungsbereich des § 4 Stmk. NatSchG deckungsgleich mit § 84 StVO regeln wollte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002100115.X04Im RIS seit
14.09.2005Zuletzt aktualisiert am
17.07.2009