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L92054 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe OberösterreichNorm
ABGB §762;Rechtssatz
Der Pflichtteilsanspruch ist auf Auszahlung des entsprechenden Wertes in Geld (vgl. Welser in Rummel, ABGB3, Vor § 762 Rz 3, § 762 Rz 6) im Wege einer "Einmalzahlung" gerichtet. Bei dem Pflichtteilsanspruch, einer Forderung, handelte es sich um ein "Vermögen" der Hilfebedürftigen im Sinne von § 9 OÖ SHG. Die Voraussetzungen der Vorschreibung eines Kostenbeitrages wären mit dem Eintritt der Verwertbarkeit dieses Vermögens, spätestens also mit der Zahlung, eingetreten (zur Beitragspflicht auf der Grundlage eines "Vermögens" des Hilfebedürftigen vgl. z.B. die E vom 26. Februar 2002, Zl. 2001/11/0261, und vom 14. September 2004, Zl. 2002/10/0083). Bei der Beurteilung, ob vertragliche Änderungen der Zahlungsbedingungen, die den Wert des Anspruches nicht schmälern, zum Entfall der Beitragspflicht führen können, ist daher auch auf den Aspekt der Vermeidung von Wertungswidersprüchen Bedacht zu nehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004100236.X02Im RIS seit
14.09.2005Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009