RS Vwgh 2005/7/4 2004/10/0236

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Veröffentlicht am 04.07.2005
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L92054 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Oberösterreich
L92104 Behindertenhilfe Rehabilitation Oberösterreich
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §762;
BehindertenG OÖ 1991 §43 Abs2;
SHG OÖ 1998 §9;

Rechtssatz

Der Pflichtteilsanspruch ist auf Auszahlung des entsprechenden Wertes in Geld (vgl. Welser in Rummel, ABGB3, Vor § 762 Rz 3, § 762 Rz 6) im Wege einer "Einmalzahlung" gerichtet. Bei dem Pflichtteilsanspruch, einer Forderung, handelte es sich um ein "Vermögen" der Hilfebedürftigen im Sinne von § 9 OÖ SHG. Die Voraussetzungen der Vorschreibung eines Kostenbeitrages wären mit dem Eintritt der Verwertbarkeit dieses Vermögens, spätestens also mit der Zahlung, eingetreten (zur Beitragspflicht auf der Grundlage eines "Vermögens" des Hilfebedürftigen vgl. z.B. die E vom 26. Februar 2002, Zl. 2001/11/0261, und vom 14. September 2004, Zl. 2002/10/0083). Bei der Beurteilung, ob vertragliche Änderungen der Zahlungsbedingungen, die den Wert des Anspruches nicht schmälern, zum Entfall der Beitragspflicht führen können, ist daher auch auf den Aspekt der Vermeidung von Wertungswidersprüchen Bedacht zu nehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004100236.X02

Im RIS seit

14.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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