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20/02 FamilienrechtNorm
EheGDV 04te §24 Abs1;Rechtssatz
Die Aufasssung, eine "im Ausland" ergangene Entscheidung iSd § 24 Abs. 1 4. DVEheG liege nur vor, wenn die Entscheidung tatsächlich im Ausland ergangen sei und es nicht bloß darauf ankäme, dass die Entscheidung einer ausländischen Behörde zuzurechnen sei, entspricht der österreichischen Lehre (vgl. Hoyer, Die Anerkennung ausländischer Eheentscheidungen in Österreich, 94 ff, insbesondere 103, mit Hinweis auf Schwind in Klang2 I/1, 738 und 740).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2003100144.X01Im RIS seit
01.08.2005