RS Vwgh 2005/7/4 2003/10/0144

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Veröffentlicht am 04.07.2005
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Index

20/02 Familienrecht

Norm

EheGDV 04te §24 Abs1;

Rechtssatz

Die Aufasssung, eine "im Ausland" ergangene Entscheidung iSd § 24 Abs. 1 4. DVEheG liege nur vor, wenn die Entscheidung tatsächlich im Ausland ergangen sei und es nicht bloß darauf ankäme, dass die Entscheidung einer ausländischen Behörde zuzurechnen sei, entspricht der österreichischen Lehre (vgl. Hoyer, Die Anerkennung ausländischer Eheentscheidungen in Österreich, 94 ff, insbesondere 103, mit Hinweis auf Schwind in Klang2 I/1, 738 und 740).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003100144.X01

Im RIS seit

01.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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