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L92054 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe OberösterreichNorm
BehindertenG OÖ 1991 §43 Abs2;Rechtssatz
Bei der monatlichen Zahlung "zur vollständigen Entfertigung" der "Pflichtteilsansprüche" der Hilfebedürftigen aufgrund eines "Erb- und Pflichtteilsübereinkommensvertrages" handelt es sich um "Einkünfte ... , die auf Grund eines Rechtsanspruchs gewährt werden" im Sinne des § 4 Z. 4 OÖ SHV. Die Behauptung der Hilfebedürftigen, dass "die Pflichtteilszahlung kein Einkommen im Sinne des EStG" darstelle, bietet keinen konkreten Anhaltspunkt für Zweifel an der Eigenschaft der in Rede stehenden Zuwendung als "steuerfrei belassene Einkünfte" im Sinne des § 4 Z. 4 OÖ SHV (zur Besteuerung von Renten vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer III A, Tz 4.1. zu § 18 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004100236.X09Im RIS seit
14.09.2005Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009