RS Vwgh 2005/7/4 2004/10/0236

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Veröffentlicht am 04.07.2005
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L92054 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Oberösterreich
L92104 Behindertenhilfe Rehabilitation Oberösterreich
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BehindertenG OÖ 1991 §43 Abs2;
EStG 1988 §18 Abs1 Z1;
SHG OÖ 1998 §9;
SHV OÖ 1998 §4 Z4;

Rechtssatz

Bei der monatlichen Zahlung "zur vollständigen Entfertigung" der "Pflichtteilsansprüche" der Hilfebedürftigen aufgrund eines "Erb- und Pflichtteilsübereinkommensvertrages" handelt es sich um "Einkünfte ... , die auf Grund eines Rechtsanspruchs gewährt werden" im Sinne des § 4 Z. 4 OÖ SHV. Die Behauptung der Hilfebedürftigen, dass "die Pflichtteilszahlung kein Einkommen im Sinne des EStG" darstelle, bietet keinen konkreten Anhaltspunkt für Zweifel an der Eigenschaft der in Rede stehenden Zuwendung als "steuerfrei belassene Einkünfte" im Sinne des § 4 Z. 4 OÖ SHV (zur Besteuerung von Renten vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer III A, Tz 4.1. zu § 18 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004100236.X09

Im RIS seit

14.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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