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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FrG 1993 §22 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 95/21/0933 B 13. November 1996 RS 2 (Hier: Durchsetzungsaufschub iSd § 48 Abs 3 FrG 1997; Das am 24. August 2004 erlassene Aufenthaltsverbot ist am 10. Februar 2005 in Rechtskraft erwachsen. Damit kommt einer Entscheidung über die Beschwerde nur mehr abstrakt-theoretische Bedeutung zu, ohne dass der Fremden ein Erreichen des Verfahrenszieles den erwünschten Erfolg - nämlich das vorläufige Unterbleiben der Abschiebung - bringen könnte.)Stammrechtssatz
Ist seit Erlassung des Bescheides, mit welchen in Instanzenzug ein befristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde - der Fremde hat dagegen Beschwerde beim VwGH erhoben - jener Zeitraum von 3 Monaten, für welchen gemäß § 22 Abs 1 FrG 1993 ein Durchsetzungsaufschub höchstens hätte erteilt werden können, jedenfalls abgelaufen, kommt einer Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrages auf Erteilung des Durchsetzungsaufschubes nur mehr abstrakt - theoretische Bedeutung zu, ohne daß dem Bf ein Erreichen des Verfahrenszieles den erwünschten Erfolg - nämlich die Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes - bringen könnte (Hinweis E 5.4.1995, 94/18/0923). Infolge dieses nachträglichen Wegfalles des Rechtsschutzbedürfnisses ist die Beschwerde - ohne daß ein Fall der Klaglosstellung vorliegt - als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004210245.X01Im RIS seit
22.09.2005