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L63005 Rinderzucht Tierzucht SalzburgNorm
AVG §52;Rechtssatz
Bei der Prüfung der Gefährdung des Zuchtprogramms der Zuchtorganisation sowie bei der damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Frage, ob die Zuchtorganisation auf Grund des ihr zur Verfügung stehenden Zuchttierbestandes und Personals überhaupt in der Lage ist, ein Zuchtprogramm iSd § 8 Abs. 1 Z 1 Slbg TierzuchtG 1995 durchzuführen, handelt es sich um Fachfragen, die durch einen Sachverständigen zu beantworten sind. (Hier: Die belBeh hätte daher zu diesem Fragenkomplex ein Sachverständigengutachten einholen müssen. Das Heranziehen von ganz allgemein für kleine Zuchtpopulationen getroffenen Ausführungen (zur Notwendigkeit der Hereinnahme ausländischer Vatertiere) aus einem von der belBeh in einem Verfahren zur Zuchtpopulation der Shetlandponys eingeholten Gutachten kann ein Gutachten zu den angeführten Themen jedenfalls nicht ersetzen.)
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Begründung BegründungsmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004070103.X05Im RIS seit
10.08.2005