RS Vwgh 2005/7/7 2004/07/0103

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Veröffentlicht am 07.07.2005
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L63005 Rinderzucht Tierzucht Salzburg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
TierzuchtG Slbg 1995 §8 Abs1 Z1;
TierzuchtG Slbg 1995 §8 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Bei der Prüfung der Gefährdung des Zuchtprogramms der Zuchtorganisation sowie bei der damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Frage, ob die Zuchtorganisation auf Grund des ihr zur Verfügung stehenden Zuchttierbestandes und Personals überhaupt in der Lage ist, ein Zuchtprogramm iSd § 8 Abs. 1 Z 1 Slbg TierzuchtG 1995 durchzuführen, handelt es sich um Fachfragen, die durch einen Sachverständigen zu beantworten sind. (Hier: Die belBeh hätte daher zu diesem Fragenkomplex ein Sachverständigengutachten einholen müssen. Das Heranziehen von ganz allgemein für kleine Zuchtpopulationen getroffenen Ausführungen (zur Notwendigkeit der Hereinnahme ausländischer Vatertiere) aus einem von der belBeh in einem Verfahren zur Zuchtpopulation der Shetlandponys eingeholten Gutachten kann ein Gutachten zu den angeführten Themen jedenfalls nicht ersetzen.)

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet Begründung Begründungsmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070103.X05

Im RIS seit

10.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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