TE Vfgh Erkenntnis 1981/11/27 B108/81

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Veröffentlicht am 27.11.1981
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Index

L7 Wirtschaftsrecht
L7070 Veranstaltung, Theater

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
StGG Art5
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
Sbg VeranstaltungsG-Nov ArtII idF LGBl 48/1980
Sbg VeranstaltungsG 1968 §4 Abs1
Sbg VeranstaltungsG 1968 §7 Abs4 idF LGBl 42/1980

Leitsatz

Sbg. Veranstaltungsgesetz 1968; keine Bedenken gegen §7 Abs4; keine denkunmögliche und keine gleichheitswidrige Gesetzesanwendung

Spruch

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.1. Mit Bescheid der Sbg. Landesregierung vom 2. Feber 1981, Z 12.01-5178/7-1981, wurde das Ansuchen des W. W. vom 11. Juni 1980 um Erteilung einer Veranstaltungsbewilligung zur Aufstellung von zwei Geldspielapparaten in Sbg., J-straße 19, W-Stüberl, gemäß §7 Abs4 des Sbg. Veranstaltungsgesetzes 1968, LGBl. 32 idF LGBl. 48/1980, abgewiesen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, daß die gesetzlich geforderte Trennung der Aufstellungsräume für diese Geldspielapparate von Räumen, zu denen Jugendliche unter 18 Jahren Zutritt haben, im vorliegenden Fall nicht gegeben sei. Die Geldspielapparate seien vielmehr in einem Raum aufgestellt, der unter anderem die Verbindung zwischen den Gasträumen des "W-Stüberl" und den zugehörigen Toilettenräumen darstelle.

2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Gleichheit geltend gemacht und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, allenfalls die Abtretung der Beschwerde an den VwGH beantragt wird.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde begehrt.

II. Der VfGH hat erwogen:

1. Nach §1 Abs1 des Sbg. Veranstaltungsgesetzes 1968 sind öffentliche Veranstaltungen iS dieses Gesetzes allgemein zugängliche, zum Vergnügen oder zur Erbauung der Teilnehmer bestimmte Darbietungen und Einrichtungen, soweit deren Regelung in den selbständigen Wirkungsbereich des Landes fällt; hiezu gehören nach dieser Gesetzesstelle insbesondere auch Spielautomaten.

Die in §4 leg. cit. geregelte Bewilligungspflicht bestimmter dort genannter Veranstaltungen wurde durch ArtI Z1 des am 5. Mai 1980 kundgemachten Landesgesetzes vom 6. Feber 1980, LGBl. 48, dahin erweitert, daß auch "die Aufstellung und der Betrieb von Geldspielapparaten (Abs4) außerhalb gemäß dem Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 169/1962, behördlich bewilligter Spielbanken" - die bis dahin nur anmeldepflichtig waren - einer Bewilligung der Landesregierung bedarf.

Gemäß ArtI Z6 der zitierten Nov. wurde §7 des Sbg.

Veranstaltungsgesetzes 1968 folgender Abs4 angefügt:

"(4) Die Bewilligung für Geldspielapparate darf nur gemäß §5 Abs1 lita und auf bestimmte Zeit erteilt werden, wenn diese nur in Räumen aufgestellt werden, zu denen Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr keinen Zutritt haben, und eine Gefährdung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit und der öffentlichen Sittlichkeit nicht zu besorgen ist. Die Bedarfsprüfung (Abs2) entfällt, wenn der Zutritt zu den Räumen mit den Geldspielapparaten nur für einen Personenkreis in Betracht kommt, der vorwiegend seinen ständigen Wohnsitz nicht im politischen Bezirk des Standortes hat. Die Bewilligungsdauer darf erstmalig zwei Jahre nicht übersteigen und kann, wenn sich der Veranstalter bisher bewährt hat, für daran anschließende Bewilligungen mit höchstens fünf Jahren festgelegt werden."

Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Nov. bereits aufgestellte, gemäß §13 des Sbg. Veranstaltungsgesetzes 1968 angemeldete und bisher nicht untersagte Geldspielapparate, deren Aufstellung und Betrieb ab Inkrafttreten der hier maßgeblichen Nov. zum Sbg.

Veranstaltungsgesetz 1968 einer Bewilligung auf Grund des geänderten §4 Abs1 bedarf, ist, dem ArtII der Nov. zufolge, die Bewilligung innerhalb von 6 Wochen nach ihrem Inkrafttreten zu beantragen. ArtII normiert für diesen Fall weiters, daß die Geldspielapparate, unbeschadet der Untersagungsmöglichkeit des §14 Sbg. Veranstaltungsgesetz 1968, bis zum Abschluß des Bewilligungsverfahrens betrieben werden können.

2. Eingangs seiner Ausführungen verweist der Beschwerdeführer darauf, daß er die Geldspielapparate, hinsichtlich derer die von ihm gemäß §7 Abs4 Sbg. Veranstaltungsgesetz 1968 idgF beantragte Bewilligung abgewiesen wurde, unter Einhaltung der vor der Nov. geltenden gesetzlichen Verpflichtungen am selben Standort bereits durch mehrere Jahre anstandslos betrieben habe. Er habe innerhalb der in ArtII der Nov. festgesetzten Frist von 6 Wochen um Bewilligung angesucht und sofort nach dem Inkrafttreten der Nov. die erforderlichen baulichen Maßnahmen getroffen, um der nunmehr vorgeschriebenen Trennung des Raumes, in welchem die Geldspielapparate aufgestellt sind, von den übrigen Räumen zu entsprechen. Der Landesgesetzgeber habe damit rechnen müssen, daß auf Grund der Neuregelung in vielen Fällen Um- und Ausbauarbeiten notwendig würden, für deren Durchführung im Hinblick auf Planung und Genehmigung solcher Bauarbeiten mindestens 1 Jahr erforderlich wäre. Der Gesetzgeber hätte weiters berücksichtigen müssen, daß hiefür auch die erforderlichen finanziellen Mittel oft erst durch Fremdfinanzierung beschafft werden müßten.

Der Beschwerdeführer habe für jeden der von ihm aufgestellten Geldspielapparate eine Marktanalyse durchführen lassen und hohe Investitionskosten tätigen müssen. Allein daraus ergebe sich zwingend eine Verpflichtung der belangten Behörde, ihm eine angemessene Anpassungsfrist einzuräumen, da eine andere Vorgangsweise seinen wirtschaftlichen Ruin bedeute und einer Enteignung gleichzuhalten sei. "Bei den Investitionen ist der Verlust zwingend mit der Nichteinräumung der Anpassungsfrist verbunden. Bei den Geldspielapparaten deshalb, weil diese an anderen Aufstellungsorten auf Grund der neu eingeführten Bewilligungspflicht nicht mehr untergebracht werden können." Ein bewußtes Absehen von der Einräumung einer Frist komme einer Enteignung gleich.

Auch wenn der Landesgesetzgeber "selbst keine Frist zur Herstellung der von ihm geforderten Maßnahmen vorsehe", so fordere "doch unsere Rechtsordnung insgesamt die Einräumung einer angemessenen Frist", jede andere Auslegung des §7 Abs4 sei denkunmöglich und widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz.

Der Beschwerdeführer regt zusätzlich an, der VfGH möge prüfen, ob §7 Abs4 des Sbg. Veranstaltungsgesetzes 1968 idgF verfassungswidrig ist.

3. Bedenken gegen die angewendeten Bestimmungen des Sbg. Veranstaltungsgesetzes 1968 in seiner novellierten Fassung sind auf Grund des Beschwerdefalles im Gerichtshof jedoch nicht entstanden. Eine Verfassungswidrigkeit der maßgeblichen Bestimmungen des Sbg. Veranstaltungsgesetzes idgF wird vom Beschwerdeführer auch lediglich wegen der Nichteinräumung einer "angemessenen Frist" zur Durchführung von Umbauten für bereits in Betrieb befindliche Glücksspielautomaten behauptet, weil eine solche durch "unsere Rechtsordnung insgesamt" geboten sei. Dem Beschwerdeführer ist jedoch entgegenzuhalten, daß eine derartige, allgemein zu beachtende Anordnung auf Verfassungsebene nicht besteht. Wohl könnte aus der Sicht des Gleichheitsgrundsatzes in konkreten Situationen geboten sein, daß eine Überleitungsfrist den durch eine neue Regelung Betroffenen gewährt wird, ein solcher Fall liegt nach Ansicht des VfGH jedoch nicht vor.

Auch sonst bestehen im Gerichtshof gegen die angewendeten Bestimmungen keine Bedenken (vgl. insbesondere auch VfSlg. 5415/1966, 5980/1969 und 7567/1975).

4. Bei der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides könnte dieser nur im Falle einer denkunmöglichen Anwendung des Gesetzes gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentums (vgl. zB VfSlg. 8266/1978) oder gegen das ebenfalls unter Gesetzesvorbehalt stehende Grundrecht auf Erwerbsfreiheit - auf welches sich der Beschwerdeführer der Sache nach beruft - verstoßen (vgl. hiezu VfSlg. 7993/1977). Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz könnte nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (zB VfSlg. 8823/1980) nur vorliegen, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hätte.

Vom Beschwerdeführer wird, abgesehen von der allgemeinen unzutreffenden Behauptung, daß die Rechtsordnung insgesamt in Fällen der vorliegenden Art die Gewährung einer angemessenen Frist verlange, damit sich die Normadressaten durch erforderliche Bauarbeiten auf das neue Gesetz umstellen könnten, nichts dargetan, das eine denkunmögliche oder gleichheitswidrige Gesetzesanwendung annehmen ließe. Auch der VfGH kann nichts finden, was ihn veranlassen würde, gegen die Behörde einen derartigen Vorwurf zu erheben. Aus dem Verwaltungsakt geht - unwidersprochen - hervor, daß durch den Raum, in dem die Geldspielapparate, hinsichtlich derer um Bewilligung angesucht wurde, aufgestellt sind, (auch) von Jugendlichen, die sich in den Gastgewerberäumen aufhalten, durchgegangen werden muß, um die Toiletteanlagen zu erreichen. Bei dieser Situierung der Räumlichkeiten konnte die Behörde denkmöglich davon ausgehen, daß dem Gesetze nicht entsprochen sei. Damit liegt eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Erwerbsfreiheit nicht vor. Ob durch den eine Betriebsbewilligung versagenden Bescheid ein Eigentumseingriff überhaupt erfolgt, kann bei der denkmöglichen Gesetzesanwendung dahingestellt bleiben. Auch der Beschwerdevorwurf, die belangte Behörde hätte auf Grund einer am 13. Jänner 1981 abgegebenen Stellungnahme des Beschwerdeführers, daß für die Spielautomaten ein abgesonderter Raum bereits zur Verfügung stehe, weitere Erhebungen durchführen müssen, stellt sich in Wahrheit nur als die Geltendmachung eines Verfahrensmangels dar, dessen Wahrnehmung dem VfGH nicht zukommt; es genügt hiezu der Hinweis, daß, wie sich aus einem im Verwaltungsakt befindlichen, zeitmäßig dieser Stellungnahme nachfolgenden Aktenvermerk vom 2. Feber 1981 ergibt, der Beschwerdeführer selbst zugibt, daß es sich beim Aufstellungsraum der Geldspielautomaten um einen Durchgangsraum zu den Toiletteanlagen handelt.

Die behaupteten Verletzungen verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte haben somit nicht stattgefunden.

5. Das Verfahren hat auch sonst nicht ergeben, daß der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt wurde.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Schlagworte

Veranstaltungswesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1981:B108.1981

Dokumentnummer

JFT_10188873_81B00108_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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