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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §138 Abs1 litc;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/07/0056Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/07/0003 E 25. Mai 2000 RS 4(Hier: Eine Nutzung eines Gewässers, die zu einer Verschmutzung (hier: des Vorfluters und des unterliegenden Teiches) führt, geht über das Maß der Geringfügigkeit jedenfalls hinaus.)Stammrechtssatz
Von geringfügigen und damit bewilligungsfreien Einwirkungen kann nur dann gesprochen werden, wenn diese einer zweckentsprechenden Nutzung des Gewässers nicht im Wege stehen (Hinweis E 10.12.1991, 91/07/0151). Unter einer zweckmäßigen Nutzung des Gewässers in diesem Sinne ist eine solche zu verstehen, welche dem Ziel und Begriff der Reinhaltung des § 30 WRG entspricht (Hinweis E 25.5.1961, 715/60, VwSlg 5575 A/1961).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004070052.X03Im RIS seit
10.08.2005Zuletzt aktualisiert am
20.02.2017