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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §77 Abs3 liti;Rechtssatz
Ein besonderer Ausfluss der in § 85 WRG 1959 normierten aufsichtsbehördlichen Funktion der Wasserrechtsbehörde ist die Aufgabe, über alle aus dem Genossenschaftsverhältnis und den aus wasserrechtlichen Verpflichtungen der Genossenschaft entspringenden Streitfälle zu entscheiden, die nicht durch ein Schlichtungsverfahren im Sinn des § 77 Abs. 3 lit. i legcit beigelegt werden konnten. Die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens setzt voraus, dass die Satzung eine Regelung iSd § 77 Abs. 3 lit. i legcit enthält. Nur wenn das in der Satzung vorgesehene Streitschlichtungsverfahren nicht zur Beilegung des Streites geführt hat, ist die Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde zur Streitentscheidung gegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002070008.X03Im RIS seit
29.07.2005Zuletzt aktualisiert am
16.04.2014