RS Vwgh 2005/7/7 2002/07/0111

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.07.2005
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 1990 §17 Abs3;
AWG 1990 §39 Abs1 litb Z11;
VStG §44a Z1 impl;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/07/0112 E 7. Juli 2005

Rechtssatz

Die Verwaltungsübertretung nach § 39 Abs 1 lit b Z 11 AWG 1990 iVm § 17 Abs 3 AWG 1990 ist schon dann verwirklicht, wenn der Besch gefährliche Abfälle an einen nicht "entsprechend Befugten" übergibt. Für diese Übertretung spielt es daher keine Rolle, ob die Pflicht zur ordnungsgemäßen Behandlung dieser Abfälle ab der Übergabe auf den Übernehmer übergegangen ist und ob dieser - nicht befugte Übernehmer - allenfalls noch weitere Handlungen (etwa durch rechtzeitige Weitergabe der gefährlichen Abfälle an einen entsprechend Befugten) setzt.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002070111.X05

Im RIS seit

10.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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