RS Vwgh 2005/7/7 2002/07/0008

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Veröffentlicht am 07.07.2005
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §73 Abs1 litb;
WRG 1959 §85 Abs1;

Rechtssatz

Die Wasserrechtsbehörde darf, wenn die Entscheidung eines Streites im Sinn des § 85 Abs. 1 erster Satz WRG 1959 an sie herangetragen wird und die Streitigkeit dem Genossenschaftsverhältnis oder den Verpflichtungen der Genossenschaft entspringt - so etwa die Streitfrage, ob die Wassergenossenschaft ihre Verpflichtung gegenüber dem Genossenschaftsmitglied zur Versorgung mit Wasser in ausreichender Qualität erfüllt -, nicht unter Hinweis auf die Kompetenz einer nach einem anderen Gesetz (als dem WRG 1959) zuständigen Behörde ablehnen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002070008.X10

Im RIS seit

29.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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