Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §73 Abs1 litb;Rechtssatz
Die Wasserrechtsbehörde darf, wenn die Entscheidung eines Streites im Sinn des § 85 Abs. 1 erster Satz WRG 1959 an sie herangetragen wird und die Streitigkeit dem Genossenschaftsverhältnis oder den Verpflichtungen der Genossenschaft entspringt - so etwa die Streitfrage, ob die Wassergenossenschaft ihre Verpflichtung gegenüber dem Genossenschaftsmitglied zur Versorgung mit Wasser in ausreichender Qualität erfüllt -, nicht unter Hinweis auf die Kompetenz einer nach einem anderen Gesetz (als dem WRG 1959) zuständigen Behörde ablehnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002070008.X10Im RIS seit
29.07.2005Zuletzt aktualisiert am
16.04.2014